Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Gesetzestext
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstrahiert jedoch von diesen Zwecken, so dass die Norm unabhängig davon anwendbar ist, ob der nicht verfügende Ehegatte im Fall künftiger Auflösung der Ehe ausgleichsberechtigt wäre und ob die Verfügung dem Gläubiger wegen Überschuldung des Ehegatten überhaupt zugutekommt (BGH FamRZ 00, 744). Sie gilt auch für Dritte, sofern sie – wie der Stellvertreter – ihre Rechtsmacht vom Ehegatten ableiten, nicht jedoch für Amtstreuhänder wie den Insolvenz- (Naumbg FamRZ 18, 1741, LS), Nachlass- oder Zwangsverwalter.
Rn 2
Die Vorschrift wirkt absolut, so dass dem übergangenen Ehegatten neben der Revokationsklage (§ 1368) die Möglichkeit zum vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 Nr 2) gegeben ist. Die Vorschriften über den Gutglaubensschutz (§§ 892, 932 ff, 1032, 1207) finden keine Anwendung. Durch den s...