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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Nach § 1385 kann in einem Verfahren sowohl die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (Gestaltungsantrag) als auch der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns (Leistungsantrag, auch in Form eines Stufenantrags) beantragt werden. Jeder Ehegatte kann ein solches Verfahren anstrengen. In diesem Fall wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorgezogen, dh, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erhebung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1387). Die einzelnen, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigenden Gründe, werden in § 1385 zusammengefasst. § 1386 gibt daneben die Möglichkeit, durch Gestaltungsantrag ausschließlich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in die Wege zu leiten. Die Rechtskraft des dazu ergehenden gerichtlichen Beschlusses begründet die Gütertrennung.Wegen der Voraussetzungen verweist er auf § 1385. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gem § 1385 und Zugewinnausgleich nach Ehescheidung sind versch...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

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