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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1387 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

 

Rn 1

Die Norm beinhaltet eine parallele Regelung zu § 1384 für den Fall eines Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Sprachlich ungeschickt wird aber nicht auf die Rechtshängigkeit des Antrages, sondern die Antragstellung, also den Eingang des Antrags bei Gericht abgestellt (vgl dazu Schwab FamRZ 16, 1, 4). Maßgeblich ist aber auch hier die Rechtshängigkeit der betreffenden Anträge (Grüneberg/Siede Rz 1). Der Stichtag ist bedeutsam nicht nur für den Berechnungszeitpunkt, auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach dem, was bei Rechtshängigkeit des Antrages nach §§ 1385 oder 1386 an Vermögen vorhanden war.

 

Rn 2

Die Norm ist wie § 1384 dispositiv (MüKo/Koch Rz 7), jedoch haben die Beteiligten während des bestehenden Güterstandes die Form des Ehevertrages zu wahren. Wer eine von § 1387 abw Regelung behauptet, hat diese auch zu beweisen.

 

Rn 3

Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 1384 verwiesen.

 

Rn 3a

Vorzeitiger Zugewinnausgleich gem § 1385 und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rkr die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen. Wurde nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 beantragt, kann im Verbund die Abtrennung des Zugewinnausgleichs nach § 145 ZPO beantra...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

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