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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1564), bei vorzeitigem Zugewinnausgleich (§ 1388) oder mit der wirksamen Vereinbarung eines anderen oder Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§ 1408 I, 1414). Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wird der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichszahlung (§ 1378 II) auf den der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorverlagert, allerdings dann nicht, wenn die Ehe vor dem 1.9.09 rechtskräftig geschieden ist (BGH FamRZ 14, 1610; 15, 121).

 

Rn 2

Die Vorverlagerung des Stichtags auch für die Berechnung der Ausgleichsforderung führt dazu, dass die Vermögensentwicklung im Lauf des Scheidungsverfahrens für deren Berechnung unerheblich ist. Damit wird zwar Vermögensmanipulationen entgegengewirkt, doch befreit auch der schicksalhafte Vermögensverlust während des Scheidungsverfahrens nicht vor der vollen Haftung. Eine Korrektur über § 1381 ist nicht möglich, weil die Norm nicht dazu dienen kann, systemimmanente Ungerechtigkeiten zu korrigieren (§ 1381 Rn 16).

 

Rn 3

Die Norm ist dispositiv. Sie kann in den Grenzen des § 138 durch Ehevertrag abbedungen werden (Staud/Thiele Rz 14). Sie gilt unmittelbar nur für die Ehescheidung, doch steht der Antrag auf Eheaufhebung dem der Scheidung gleich (§ 1318 III). Nicht anwendbar ist sie auf den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371) und für den Zeitpunkt der Bewertung des Gesa...

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