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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1364 BGB – Vermögensverwaltung.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

 

Rn 1

Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Ausformung der Gütertrennung darstellt (§ 1363 II 1), bleibt folgerichtig nicht nur das Vermögen der Eheleute getrennt; daneben ist auch jeder grds frei in dessen Verwaltung. Beschränkungen in der Verwaltungsfreiheit folgen aus §§ 1365–1369, aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 1, 87, 92; 53, 352, 356; FamRZ 76, 691), aus den Schutzvorschriften der §§ 1375 II, 1384– 1387 sowie im Fall des Getrenntlebens aus § 1361a. Jeder Ehegatte ist – abgesehen von mittelbaren, sich aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Einschränkungen – iÜ frei, mit dem anderen oder Dritten in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu treten und handelt dabei im eigenen Namen. Nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie kann er auch den anderen mit verpflichten (§ 1357). Außerdem besteht die Möglichkeit, den anderen nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ggü Dritten zu verpflichten. Gemeinschaftliches Vermögen unterliegt, solange nichts anderes bestimmt ist, der gemeinschaftlichen Verwaltung.

 

Rn 2

Rechtsstreitigkeiten führt jeder Ehegatte allein, wobei eine gewillkürte Prozessstandschaft des ermächtigten Ehegatten bei eigenem Rechtsschutzinteresse anerkannt wird, das regelmäßig aus der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bejahen ist (BGH FamRZ 61, 435).

 

Rn 3

Die Vermögensverwaltung kann auch formlos dem anderen Ehegatten überlassen werden. Es gelten dann, wenn ausnw dafür ein Rechtsbindungswillen feststellbar ist, die Regeln über das Auftragsrecht, §§ 662 ff. Die Übertragung der Vermögensverwa...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1364 Vermögensverwaltung
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