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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

A. Zweck.

 

Rn 1

§ 2296 regelt den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2295) zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden. Nach dessen Tod ist § 2297 einschlägig. Das Formerfordernis (II 1) dient Schutz- und Beweiszwecken. Das Rücktrittsrecht ist ein höchstpersönliches des Erblassers und nicht vererbbar. Vertretung im Willen oder der Erklärung ist ausgeschlossen (I 1). Ist der Erblasser geschäftsunfähig, ist der Rücktritt ausgeschlossen (BayObLG FamRZ 96, 969); ggf kommt dann Anfechtung in Betracht. Bei Betreuung (§ 1814) unterliegt der Rücktritt nicht dem EV (§ 1825 II Nr 2). Der Rücktritt ist grds unwiderruflich und bedingungsfeindlich (Stuttg DNotZ 79, 107, 109 [OLG Stuttgart 09.11.1978 - 8 W 564/78]). Der Vertragserbe muss nicht geschäftsfähig sein (vgl Nürnbg 6.6.13 – 15 W 764/13: zum gemeinschaftlichen Testament).

B. Rücktrittserklärung (Abs 2).

 

Rn 2

Die Rücktrittserklärung (II 1) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich durch Auslegung einer notariellen Erklärung ergeben (BGH FamRZ 85, 919). Sie muss jedem der anderen Vertragspartner zugehen (§ 349; BGH aaO; NJW 21, 1455 Rz 12) und notariell beurkundet sein (II 2); Protokollierung im Prozess genügt (§ 127a). Zustellung durch den GV (§§ 191 ff ZPO) nach § 132 ist nicht erforderlich, kann aber dem Beweis dienen. § 170 I 2 ZPO gilt nicht. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht (hM BGH NJW 60, 33 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; 95, 2217; Zweibr ZEV 05, 483 [OLG Zweibrücken 18.04.2005 - 3 W 15/05]). Eine abw Form kann nicht vereinbart werden (Hamm DNotZ 99, 142, 145). Die Entgegennahme der Rücktrittserklärung ist keine höchstpersönliche A...

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