Gesetzestext
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
A. Zweck.
Rn 1
Entspr historischen Vorbildern erlaubt das BGB dem Erblasser, sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten. Der Vorbehalt macht den Erbvertrag nicht zu einem Testament. Ähnliche Wirkungen können durch eine auflösende Bedingung (§ 158 II) erreicht werden (FA-ErbR/Krause Kap 2 Rz 133).
B. Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt.
Rn 2
Im Vertrag muss der Rücktritt vorbehalten sein. Die Parteien können ihn aber auch in einem Nachvertrag vereinbaren. Enthält dieser nur einen Rücktrittsvorbehalt, gilt § 2290 II, nicht § 2275 (MüKo/Musielak Rz 4). Das Rücktrittsrecht aus § 2293 kann mit anderen Worten bezeichnet werden (›widerrufen‹, ›aufheben‹). Der Vorbehalt, abw letztwillige Verfügungen errichten zu können, wird idR einen Änderungsvorbehalt (§ 2289 Rn 6), nicht den Vorbehalt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, meinen (BayObLG FamRZ 89, 1353, 1354). Eine Wiederverheiratungsklausel in einem Ehegattenerbvertrag enthält idR einen (stillschweigenden) Rücktrittsvorbehalt des Überlebenden.
C. Rücktrittsvorbehalt.
Rn 3
Er ist ein höchstpersönliches (§ 2296 I), nicht vererbliches Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§§ 2065, 2279 I). Auch beim Tod des anderen Vertragspartners erlischt es im Zweifel beim gegenseitigen Erbvertrag bei Nichtausschlagung (§ 2298 II 2, III). Beim einseitigen Erbvertrag berührt der Tod nur die Form der Ausübung (§ 2297). Der Vorbehalt kann sich auf den ganzen Erbvertrag oder auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen beziehen und auf bestimmte Fälle bezogen, bedingt oder befristet ausgestaltet sein (FA-ErbR/Krause Kap 2 Rz 130).
D. Ausübung.
Rn 4
Der Rücktritt wird durch einseitige Erklärung ausgeübt. Die Form des § 2296 II oder § 2297 muss erfüllt werden. Der Erblasser kann den Rücktrittsvorbehalt nach seinem Ermessen...