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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

A. Anwendbare Vorschriften (Abs 1).

 

Rn 1

Während für einseitige Verfügungen Testamentsrecht gilt (§ 2299 II 1), gelten für vertragsmäßige Verfügungen (§§ 1941, 2278 II) die Testamentsvorschriften bzgl Anfall und Erwerb und der Auflageverpflichtung, Inhalt, Bestimmtheit, Auslegung (s aber Vor § 2274 Rn 9) entspr (§§ 1923, 1937–1959, 2064–2077 [zu § 2069 Celle 5.11.12 – 6 W 197/12], 2084, 2086–2193), soweit nicht für den Erbvertrag nach §§ 2274 ff oder seinem Wesen Abweichendes folgt (so § 2298 zu § 2085). Auch wenn der Bedachte als annehmender Teil mitwirkt, gelten die §§ 1942 ff, 2180 zur Annahme und Ausschlagung entspr (Grünewald/Weidlich Rz 1). Nicht anwendbar sind die §§ 2265–2268.

B. Geltung des § 2077 (Abs 2).

 

Rn 2

Bei einseitigen Verfügungen ist § 2077 über § 2299 II 1 anwendbar. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers zugunsten seines Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners (§ 10 V LPartG; zum Versprechenden vgl § 1 III LPartG) in einem Erbvertrag werden gem I iVm § 2077 I, II im Zweifel (§ 2077 III) unwirksam, wenn es zur Scheidung bzw Auflösung kommt. § 2077 I 1 greift aber nicht, wenn der Erblasser und der Bedachte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht verheiratet oder verlobt waren und auch kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Eheschließung (dazu Celle 27.1.25 – 6 W 148/24, BeckRS 25, 1275 Rz 19) vorliegt (BGH NJW 24, 2537 Rz 17 m zust Anm Zimmer u abl Anm Keim DNotZ 24, 933; Weidlich ZEV 24, 610; Muscheler ErbR 24, 689 [BGH 22.05.2024 - IV ZB...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
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