Prof. Dr. Martin Avenarius
Gesetzestext
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Ehegatten, ihrem typischerweise besonderen Bedürfnis nach gemeinsamer Bestimmung der Erbfolge Rechnung zu tragen. Im Unterschied zum Erbvertrag (§ 2276) kann das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet werden, wobei § 2267 sogar ein Formprivileg vorsieht.
B. Tatbestand.
I. Ehepartner.
Rn 2
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Partnern einer gültigen Ehe errichtet werden. Nichtverheiratete können nicht wirksam gemeinschaftlich testieren (vgl aber unten Rn 5); eine nachträgliche Eheschließung bewirkt nach zutreffender Ansicht keine Heilung (Kanzleiter FamRZ 01, 1198). Ausgeschlossen vom gemeinschaftlichen Testament sind insb auch Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BVerfG NJW 89, 1986; Diederichsen NJW 83, 1020). Wollen sie eine dem gemeinschaftlichen Testament ähnliche Bindungswirkung erreichen, müssen sie einen Erbvertrag schließen.
II. Testamentserrichtung.
Rn 3
Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten setzt voraus, dass dieselben ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen aufgrund gemeinsamen Entschlusses in einem Errichtungszusammenhang treffen. Es braucht sich nicht um eine einheitliche Urkunde zu handeln (Saarbr BeckRS 24, 31144); entscheidend ist vielmehr der Wille beider Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren. Tritt ein Ehegatte den Verfügungen des anderen erst später bei, kann es sich insgesamt um ein gemeinschaftliches Testament handeln, wenn auch der Ersttestierende dies zum Beitrittszeitpunkt will (Ddorf FGPrax 17, 128 [OLG Düsseldorf 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16]; München NJW-RR 12, 338 [OLG München 01.12.2011 - 31 Wx 249/10]). Dieser Wille ist nicht rechtsgeschäftlicher, sondern tatsächlicher Natur (Soergel/Leiß Rz 2). Mit Rücksicht auf die...