Prof. Dr. Martin Avenarius
Gesetzestext
1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
A. Allgemeines.
Rn 1
Errichten Ehegatten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, dann gewährt ihnen das Gesetz ein Formprivileg, das die Gültigkeit der Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Das Formprivileg kann gleichzeitig Schwierigkeiten bei der Auslegung nach dem Willen desjenigen Ehegatten mit sich bringen, der den Text nicht selbst niedergeschrieben hat. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte den anderen bei der Abfassung des Testaments übervorteilt (vgl Lange/Kuchinke § 24 I 1b).
B. Tatbestand.
I. Objektive Merkmale.
Rn 2
Die Formerleichterung besteht insoweit, als nur ein Ehegatte die Verfügungen beider niederschreiben muss, die dann beide unterzeichnen (vgl KG FamRZ 17, 1786; Hamm OLGZ 72, 143). Der Mitunterzeichnende kann auch zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben, aber nicht mehr nach dem Tod seines Ehegatten. Eine besondere Beitrittserklärung ist nicht nötig; steht die Beziehung zur Haupterklärung fest, kann sie sich auch auf einem unterzeichneten besonderen Blatt befinden (BayObLGZ 93, 243). Auf die Reihenfolge der Unterschriften kommt es nicht an (Staud/Raff Rz 25). Beide Unterschriften müssen so angebracht sein, dass sie den gesamten Text der Verfügungen abschließen. Entspr müssen Nachträge zum Ursprungstext durch die ursprüngliche Unterschrift beider Ehegatten gedeckt sein. Es genügt dann, wenn der eine Ehegatte sie mit Billigung des anderen beifügt (BGH NJW 74, 1083). Deckt die u...