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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1963 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift, die ohne praktische Bedeutung ist, ergänzt § 1923 II (BayObLG Rpfleger 81, 327). Vor dem Hintergrund, dass das Erbrecht auch der Sicherstellung der Versorgung naher Familienangehöriger dient, ist die Begründung eines Unterhaltsanspruchs der werdenden Mutter zulasten des Nachlasses bei zu erwartender Alleinerbschaft des nasciturus oder aus seinem noch hypothetischen Erbteil sinnvoll. Der an die Mutter gezahlte Unterhalt ist mit dem Erbteil des Kindes zu verrechnen. Der Erblasser kann den Anspruch weder beschränken noch ausschließen.

B. Anspruchsvoraussetzungen

I. Unterhaltsgläubiger.

 

Rn 2

Allein die Mutter des Kindes, nicht das Kind, ist Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs.

 

Rn 3

Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit iSv § 1967 II. Die Dreimonatseinrede des § 2014 kann ggü dem Unterhaltsanspruch des § 1963 nicht geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 2014 Rz 3).

II. Berufungsgrund des nasciturus.

 

Rn 4

Entscheidend ist, ob der nasciturus zum Erben bestimmt wurde und ob er Erbe wäre, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben würde (NK-BGB/Krug § 1963 Rz 3). Gleichgültig ist, welcher Erbenordnung er angehören wird. Für die Ersatzerbenstellung genügt es, wenn der Ersatzerbfall vor der Geburt eintritt. Bei Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist § 1963 analog anwendbar (Staud/Mesina § 1963 Rz 4; aA MüKo/Leipold § 1963 Rz 3). Die Stellung als Vermächtnisnehmer ist nicht ausreichend.

 

Rn 5

Da die Unterhaltsansprüche aufgrund der Erwartung der Geburt geschuldet werden, k...

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