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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten zunächst (vorläufig) unbeschränkt, er hat aber die Möglichkeit, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf das ererbte Vermögen zu beschränken, so dass der Nachlass als vom Eigenvermögen des Erben getrenntes Sondervermögen zu behandeln ist. Dies setzt jedoch die Beachtung bestimmter Erhaltungs- und Dokumentationspflichten voraus. Wird ein Erbe in Anspruch genommen, ist also zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt; ist dies zu bejahen, ist der Frage nachzugehen, ob der Erbe für diese Nachlassverbindlichkeit beschränkt auf den Nachlass oder unbeschränkt haftet. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Gegenstand zum haftenden Vermögen gehört. Ist nach § 780 I ZPO der Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass festgestellt, hat dies präjudizielle Wirkung; die Behauptung, es handle sich um Eigenverbindlichkeiten des Erben, ist dann ausgeschlossen (BGH WM 20, 2348).

 

Rn 2

Die Unterscheidung zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden ist bei gestreckten Erwerbsvorgängen mitunter schwierig. Erblasserschulden liegen auch dort vor, wo der Erblasser bereits alle zur Vollendung des Rechtse...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
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