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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 887 BGB – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

1Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Unbekannt ist der Gläubiger, wenn nach zumutbaren nachzuweisenden Bemühungen nicht festgestellt werden kann, welche Person Gläubiger ist; ein bloß unbekannter Aufenthalt des Gläubigers genügt nicht (HP/Eckert Rz 2; aA Wehrstedt RNotZ 01, 516). Unbekannt ist der Gläubiger auch, wenn er sein Recht nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen kann (RGZ 67, 99; Staud/Kesseler Rz 4) oder dessen Erben nicht ermittelt werden können. Es müssen die weiteren Voraussetzungen des § 1170 (s § 1170) vorliegen.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Das Verfahren der Ausschließung richtet sich nach § 453 FamFG. Trotz Erlöschen der Vormerkung bleibt der vorgemerkte Anspruch unberührt (BGH Rpfleger 94, 514 [BGH 04.03.1994 - V ZR 287/92]). Das Grundbuch ist durch Löschung der Vormerkung zu berichtigen. Der Ausschließungsbeschluss mit dem Rechtskraftzeugnis (§§ 45 f FamFG) ist Unrichtigkeitsnachweis iSd § 22 GBO.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
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