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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 162 BGB – Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

A. Allgemeines und Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist Ausprägung des allg Gedankens, dass derjenige, der treuwidrig eine bestimmte, ihm günstige Sachlage herbeiführt, nicht aus diesem Zustand Nutzen ziehen soll (Soergel/Klinck Rz 17). Auch wenn die Bedingung nicht zur Vornahme eines bestimmten Verhaltens zwingt (§ 158 Rn 12), ist doch die treuwidrige Beeinflussung des Bedingungseintritts unzulässig.

B. Voraussetzungen.

I. Vorliegen einer echten Bedingung.

 

Rn 2

§ 162 ist nur bei Vorliegen einer echten Bedingung (Zufalls- oder Potestativbedingung, § 158 Rn 2 ff) anwendbar. Er greift nicht, sofern eine Wollensbedingung vereinbart wurde (BGH NJW 96, 3340 [BGH 25.09.1996 - VIII ZR 172/95]; BAG NZA 24, 1133 [BAG 20.06.2024 - 2 AZR 156/23]; Grüneberg/Ellenberger Rz 1; NK-BGB/Wackerbarth Rz 4), da hier der Bedingungseintritt in die Willkür einer Partei gestellt wurde, sodass deren Verhalten nicht treuwidrig sein kann (aA München NJW-RR 88, 58, allerdings handelte es sich wohl um eine Potestativbedingung). Auch bei Rechtsbedingungen, wie etwa der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, kann die Norm nicht unmittelbar angewendet werden. Allerdings sind die Parteien nach § 242 verpflichtet, bei der Erteilung der Genehmigung mitzuwirken (BGH BB 56, 869; Soergel/Klinck Rz 2). § 162 gilt auch im Prozessrecht. So findet § 162 für die unter eine Bedingung gestellte Verpflichtung zur Rechtsmittelrücknahme Anwendung (BGH NJW-RR 89, 802 [BGH 13.02.1989 - II ZR 110/88]).

II. Handeln der interessierten Partei.

 

Rn 3

Erfasst ist jedes Verhalten der interessierten Partei. Ob bei einem Unter...

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