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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

Dr. Jürgen Soyka
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

(2) (weggefallen)

A. Haftung der Verwandten.

 

Rn 1

Grds haften der Ehegatte und der Lebenspartner des Unterhaltsberechtigten vor allen Verwandten für dessen Unterhalt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehegatte leistungsunfähig ist.

B. Leistungsunfähigkeit.

 

Rn 2

Der unterhaltspflichtige Ehegatte schuldet Unterhalt nur bis zur Grenze seines eigenen eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nach § 1581 analog. Ist er zB wegen Krankheit leistungsunfähig, haften die Verwandten (Hamm 98, 1612). Ein Rückgriffsanspruch besteht in Fällen der Leistungsunfähigkeit nicht.

C. Haftungsumfang.

 

Rn 3

Die Verwandten haften allerdings nur im Umfang des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt (BGHZ 41, 104).

D. Erschwerte Rechtsverfolgung.

 

Rn 4

Haften die Verwandten jedoch nur deswegen, weil der Anspruch gg den Ehegatten wegen Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung gem § 1607 II nicht durchgesetzt werden kann, gehen die Unterhaltsansprüche gg den Ehegatten auf die Verwandten über, I 3 iVm § 1607 II.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

  (1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die ...

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