Gesetzestext
(1) 1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
| 1. |
wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, |
| 2. |
wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist. |
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
A. Begrenzung der Vor- und Nacherbschaft.
Rn 1
Die Vorschrift beschränkt die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung grds auf 30 Jahre nach dem Erbfall.
Rn 2
Sie dient der Vermeidung von fideikommissähnlichen Strukturen. Sie gilt auch bei gestaffelter Nacherbschaft; insoweit ist die Einsetzung der späteren Nacherben in ihrer Wirksamkeit beschränkt.
Rn 3
Bei Ablauf der 30 Jahre ohne Nacherbfall verbleibt der Nachlass dem Vorerben als Vollerben, bei gestaffelter Nacherbfolge demjenigen, der gerade bei Fristablauf Vorerbe ist. Die Auslegung kann indessen ergeben, dass bei Ablauf der 30 Jahre die letzte angeordnete Nacherbschaft eintreten soll, so wenn der Erblasser den Nachlass jedenfalls dem letzten Nacherben zuwenden und dessen Erwerb nur so weit wie möglich hinausschieben wollte.
Rn 4
Die 30 Jahre können jedoch beliebig lange überschritten werden, wenn eine der beiden folgenden Ausn greift. Es kann dann also während der ganzen restlichen Lebensdauer des Vor- bzw des Nacherben der Nacherbfall eintreten. Die Beweislast für eine der Ausn trägt, wer sich auf die Wirksamkeit der Nache...