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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 762 BGB – Spiel, Wette.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Gesetzestext

 

(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

A. Einführung: Dogmatik, Normzweck, Bedeutung, Internationales Privatrecht.

 

Rn 1

Ansprüche aus Spiel und Wette sind nicht einklagbar. Sie können nur freiwillig erfüllt werden (Volksmund: ›Ehrenschulden‹). Gesetzgeberisches Motiv ist der Schutz des Spielers vor existenzgefährdendem Spielverhalten (Ddorf WM 87, 767, 768; Hamm NJW-RR 97, 1007, 1008 [OLG Hamm 29.01.1997 - 31 U 145/96]). Die praktische Bedeutung des § 762 ist jedoch gering (Bahr Rz 534). Meist liegt entweder eine Erlaubnis vor (dann: § 763), oder es liegt wegen fehlender Erlaubnis nichtiges, strafbares Spiel vor (vgl Rn 7f). Der Anwendungsbereich von § 762 ist damit im Kern beschränkt auf nicht öffentliches, nicht gewohnheitsmäßiges Glücksspiel oder Wette (Grüneberg/Retzlaff § 763 Rz 5; s aber auch zB Rn 12).

 

Rn 2

Nach der Rspr begründet die Spiel- oder Wettverbindlichkeit eine unvollkommene Verbindlichkeit bzw Naturalobligation (Hamm NJW-RR 97, 1007, 1008 [OLG Hamm 29.01.1997 - 31 U 145/96]; iE auch BGH NJW 80, 390, 391 [BGH 15.10.1979 - II ZR 144/78] und KG NJW 80, 2314, 2315 [KG Berlin 12.06.1980 - 20 U 599/80] zu nach § 764 aF noch als Spiel anzusehenden Differenzgeschäften). Nach aA stellt die Spiel- oder Wettschuld lediglich einen unwirksamen Vertrag (Erman/Müller, § 762 Rz 1: arg Wortlaut; MüKoBGB/Habersack § 762 Rz 3 mwN) oder einen Erwerbsgrund (Grüneberg/Grüneberg Einl v § 241 Rz 12) dar. Praktisch ist die dogmati...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 762 Spiel, Wette
Bürgerliches Gesetzbuch / § 762 Spiel, Wette

  (1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.  (2) Diese Vorschriften gelten auch ...

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