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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Regelung gibt dem Unternehmer bei Unterlassen der gebotenen Mitwirkung durch den Besteller nach § 642 zusätzlich zum dort geregelten Entschädigungsanspruch die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dem Unternehmer mit der Entschädigung allein nicht immer gedient ist. So insb, wenn durch die Ungewissheit über den Fortgang der Werkerstellung bei fehlender Mitwirkungshandlung eine nicht mit Entschädigungszahlungen auszugleichende Belastung durch Vorhalten von Arbeitskräften und Material entstehen würde, zumal der Unternehmer die Mitwirkung des Bestellers nicht auf dem Klageweg erzwingen kann. Eine vertragliche Beschränkung des Rechts auf Kündigung dürfte bis zur Grenze des Sittenverstoßes zulässig sein (so zB Vereinbarung, dass nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf). Dies gilt auch in AGB (MüKo/Busche § 643 Rz 9); jedoch sind §§ 307 ff zu beachten.

B. Vertragsaufhebung.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Voraussetzung für die Vertragsbeendigung gem § 643 ist zunächst, dass der Besteller sich aufgrund unterlassener Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug befindet (§ 642 I). Darüber hinaus muss der Unternehmer eine mit Kündigungsandrohung verbundene, angemessene Frist für die Nachholung der Mitwirkung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein. Die fristgebundene Aufforderung kann (nur) durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen (die Genehmigung der Aufforderung durch einen vollmachtslosen...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
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