Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
A. Funktion.
Rn 1
§§ 328 ff regeln die Einbeziehung Dritter, die am Vertragsschluss nicht beteiligt sind, in das Leistungsgefüge von Verträgen (aller Art, vgl Vor §§ 328–335 Rn 1). Dabei werden dem Dritten, soweit an ihn zu leisten ist, idR die Schutzpflichten nach § 241 II zugute kommen. Dagegen liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor (vgl Vor §§ 328–335 Rn 2 ff), wenn ggü dem Dritten nur Schutzpflichten bestehen, also bloß sein Integritätsinteresse geschützt werden soll.
Rn 2
Die §§ 328 ff führen also zu einem Drei-Personen-Verhältnis. Die Beteiligten heißen Versprechender (= Schuldner), Versprechensempfänger und Dritter (vgl § 332). Dabei kann der Versprechensempfänger im Zweifel selbst die Leistung an den Dritten verlangen, § 335. Ob dieser Dritte einen eigenen Anspruch haben soll, folgt aus dem Versprechen; das G gibt aber in den §§ 328 II, 329, 330, 331 I Auslegungsregeln. Bei einem eigenen Anspruch des Dritten spricht man von einem echten, sonst von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter. Im Falle von Leistungsstörungen hat der Versprechensempfänger und nicht der Dritte ein Rücktrittsrecht; eine Zustimmung des Dritten ist nicht erforderlich (BGH NJW 23, 1444 [BGH 09.12.2022 - V ZR 68/22]).
Rn 3
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter soll ...