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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 329 BGB – Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

 

Rn 1

§ 329 enthält zwei Aussagen. Die erste ist trivial: Wenn derjenige, der einem Schuldner verspricht, dessen Gläubiger zu befriedigen, die Schuld nicht übernimmt, dann bleibt nur eine Erfüllungsübernahme denkbar. Ein gesetzlich angeordneter Fall findet sich in § 415 III bei der nicht genehmigten befreienden Schuldübernahme, hierzu BGH NJW 12, 1718 [BGH 01.02.2012 - VIII ZR 307/10].

 

Rn 2

Die zweite Aussage ist angesichts von § 415 III konsequent: Im Zweifel soll der Gläubiger aus der Erfüllungsübernahme keinen eigenen Anspruch haben, so dass ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt (BGH WM 21, 1944 Rz 25). Denn andernfalls erhielte der Gläubiger einen weiteren Schuldner, was auf eine (im Zweifel nicht gewollte) Schuldmitübernahme hinausliefe. Allerdings kann auch Abweichendes gewollt sein (sog berechtigende Erfüllungsübernahme); das ist nach der allg Auslegungsregel von § 328 II zu ermitteln (MüKo/Gottwald Rz 7). Die Vereinbarung in einem Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrag, wonach sich der Entleiher verpflichtet, den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Vergütungsanteil unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu zahlen, stellt eine wirksame Erfüllungsübernahme nach § 329 dar (Kobl ZIP 20, 1724; iE auch BGH ZIP 21, 2093 Rz 20). Eine Vereinbarung zwischen Samenspender und zukünftiger Mutter über die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem gezeugten Kind stellt eine Erfüllungsübernahme dar (Brandbg FamRZ 23, 1376).

 

Rn 3

Die Erfüllungsübernahme bedarf als solc...

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