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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 332 BGB – Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

A. Die Befugnis zu einseitiger Änderung.

 

Rn 1

§ 332 stellt zunächst klar, dass es zu einer Änderung nicht (wie man nach § 328 II annehmen könnte) allemal einer Vereinbarung zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger bedarf. Vielmehr kann vertraglich auch das Recht zu einseitiger Änderung vorbehalten werden. Dem entspricht § 159 I VVG.

B. Die Ausübung der Befugnis.

 

Rn 2

Darüber hinaus erlaubt § 332 im Zweifel, eine solche Befugnis auch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) auszuüben, also durch eine nicht an den Versprechenden gerichtete und nicht zugangsbedürftige Willenserklärung. Dies kann der einzige Inhalt einer solchen Verfügung sein (MüKo/Gottwald Rz 2). Eine Leistung durch den Versprechenden in Unkenntnis eines derart bewirkten Wechsels kann analog § 407 befreien (BGH VersR 63, 917 [BGH 10.07.1963 - V ZR 136/61]). Doch bringt § 13 II und IV ALB 86 wesentliche Änderungen.

 

Rn 3

Auch der Erwerb des durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Dritten ist nach hM (vgl § 331 Rn 2 ff) ein Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, also außerhalb des Erbrechts. Bei einer schenkweisen Zuwendung muss daher zur bereicherungsrechtlichen Beständigkeit ein Schenkungsversprechen geschlossen werden. Hier entsteht dieselbe Problematik wie die bei § 331 Rn 6 f behandelte.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
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