Gesetzestext
(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:
| a) |
das Recht eines Mitgliedstaats oder |
| b) |
das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde. |
(2) Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchst b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.
A. Grundsatz (Abs 1).
Rn 1
Art 34 schließt Rück- u Weiterverweisung (renvoi) grds aus. Diese wäre unter den Mitgliedstaaten schon deshalb unzweckmäßig, da alle grds dieselben Kollisionsnormen anzuwenden haben.
B. Drittstaatenfälle.
Rn 2
Anders steht es bei Drittstaaten, wozu auch nicht an die VO gebundene EU-Staaten gehören (Dörner ZEV 12, 505, 511; vgl Erw 57). Hier kann bei der objektiven Anknüpfung ein renvoi beachtlich sein (zu Mehrrechtsstaaten s Art 36). Dementsprechend kann etwa durch das englische Kollisionsrecht bzgl Mobilien auf das deutsche Recht des Domizils u bzgl deutschen Grundbesitzes auf das Recht der Belegenheit verwiesen werden (Bremen DNotZ 20, 833 [OLG Bremen 16.04.2020 - 3 W 9/20]: Nachlassabwicklung); Mansel FS Schurig [12], 181, 182; Frank/Atkinson IWB 15, 697, 701; Jülicher EWS 17, 19 ff). Rück- u Weiterverweisung sind auf die zwei Fälle des I lit a und b begrenzt. Wann die Weiterverweisung abzubrechen ist, ist nicht allg bestimmt (Solomon FS Schurig [12], 237, 254 ff). Allerdings gibt es eine Begrenzung nach I lit b. Keine Ausn wie nach I macht die VO für die Ausweichklausel des Art 21 II (Solomon FS Schurig [12], 237, 256 ff).
Rn 3
Unter dem nach der VO anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschl d...