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OLG Bremen Beschluss vom 16.04.2020 - 3 W 9/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollmachtlose Vertretung für eine nicht existierende (verstorbene) natürliche Person; Anwendung deutschen Rechts für die Abwicklung des in Deutschland belegenen Grundstücks aus dem Nachlass einer Erblasserin mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich

Leitsatz (amtlich)

Ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene Person auftreten, so dass die Erben diese Erklärung auch nicht genehmigen können.

Normenkette

BGB § 177; BGB § 179; EU-ErbVO Art. 20; EU-ErbVO Art. 21; EU-ErbVO Art. 34

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Aktenzeichen Lehe-Nord Bl. 167)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - Grundbuchamt - vom 17.02.2020 wird soweit es die Antragstellerin zu 5) betrifft als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer wird für den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld auf EUR 150.000,- und für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung auf EUR 140.000,- festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller haben die Eintragung einer Grundschuld sowie - die Antragsteller zu 1- 5) - die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.10.2019 (UR-Nr..... des Notar Y) haben die Antragsteller zu 1-4) ein in Bremerhaven gelegenes Grundstück erworben. Die Antragstellerin zu 5) war am 14.3.2019 verstorben, d.h. sie lebte im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages nicht mehr. Sie war britische Staatsangehörige (England und Wales). Während der Beurkundung hat einer der übrigen Teileigentümer die Veräußerungserklärungen als vollmachtloser Vertreter für die Antragstellerin zu 5) abgegeben.

Unter dem 01.08.2019 war mit Urkunde des High Court of Justice England and Wales (Oxford), Her...

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