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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge.

I. Anspruchsgrundlage.

 

Rn 1

Nach überwiegender Meinung in Literatur und Rspr bestimmt die Vorschrift nicht nur den Haftungsmaßstab, sondern ist zugleich Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Kindes gg seine Eltern, die in einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge begründet sind (BGHF 6, 55, 57 v 10.2.88; FamRZ 21, 518; Brandbg FamRZ 22, 1198; Karlsr FamRZ 15, 860, 861: Schmerzensgeld wegen Beschneidung; Frankf FamRZ 16, 147, 148: Verbrauch Sparguthaben; Köln FamRZ 97, 1351; Ddorf FamRZ 92, 1097; Celle FamRZ 18, 106; Frankf FamRZ 19, 457 und BGH FamRZ 19, 1620 zu Sparbuchfällen; Saarbr FamRZ 23, 1213: Aufsichtspflicht; LG Ellwangen FamRZ 11, 739; Grüneberg/Götz § 1664 Rz 1; Staud/Heilmann § 1664 Rz 6). Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich demnach auf alle Schäden, die auf der Verletzung der Elternpflichten zur rechtlichen und tatsächlichen Wahrnehmung der Kindesinteressen auf dem Gebiet der Personen- und Vermögenssorge beruhen (Köln FamRZ 97, 1351).

II. Haftungsmaßstab.

 

Rn 2

In dem vorgenannten Anwendungsbereich bestimmt I den Haftungsmaßstab der Eltern für Schadensersatzansprüche des Kindes. Demnach müssen die Eltern bei der Ausübung der Sorge nur für die Einhaltung derjenigen Sorgfalt einstehen, die sie auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Dieses ›Haftungsprivileg‹ gründet in der familienrechtlichen Verbundenheit zu dem Geschädigten, welche der Ausübung der Personensorge ein besonderes Gepräge verleiht (BGH FamRZ 88, 810, 812; 21, 425) und kann nicht entspr auf Dritte angewendet werden (Köln FamRZ 16, 385 für Pflegem...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

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