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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 582 BGB – Erhaltung des Inventars.

Dr. Olaf Riecke
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Gesetzestext

 

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.

(2) 1Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. 2Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Wegen der ggü dem Mietrecht anderen Interessenlage trifft die Erhaltungspflicht bzgl des Inventars den Pächter.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die §§ 582–583a gelten für jede Art von Grundstückspacht inkl Landpacht sowie analog für die Unternehmenspacht, jedenfalls soweit Inventar mitverpachtet ist.

III. Begriff.

 

Rn 3

Inventar ist die Gesamtheit der im räumlichen Verhältnis zum Pachtgrundstück stehenden, zur zweckbestimmungsgemäßen Betriebsführung des Pachtgrundstückes dienenden beweglichen Sachen Zur Abgrenzung vgl Ddorf v 27.5.10, I-10 U 147/09.

B. Erhaltungspflicht.

 

Rn 4

§ 582 I weicht von den §§ 581 II, 535 I 2 ab. Den Pächter trifft die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht. Erforderlichenfalls sind von ihm Verschleißteile der Inventarstücke zu ersetzen/zu erneuern, wenn kein Fall des § 582 II gegeben ist. Keine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung nach FG Köln EFG 10, 828. Zur Übernahme von Schönheitsreparaturen (Gaststätte) vgl Ddorf NJW 11, 1011.

C. Ersatzpflicht.

 

Rn 5

Gem § 582 II 1 sind vom Verpächter ›in Abgang gekommene‹ Inventarstücke zu ersetzen. Hierbei kommt es auf die wirtschaftliche Betrachtung bzw die Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise an. Die Erneuerung wesentlicher Teile des Inventars fällt grds nicht unter die Erhaltungspflicht des Pächters (Bsp: Austauschmotor bei Fahrzeug im Gegensatz zu Bereifung und Bremsbelagwechsel). Gem § 582 II 2 trifft den Pächter die Verpflichtung aus dem natürlichen ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 582 Erhaltung des Inventars
Bürgerliches Gesetzbuch / § 582 Erhaltung des Inventars

  (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.  (2) 1Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang ...

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