Gesetzestext
(1) 1Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. 2Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
A. Vertragstypische Pflichten des Verpächters, § 581 I 1.
I. Gebrauchsgewährung.
Rn 1
Sie ist bei Sachen ein typisches, aber kein unabdingbares Merkmal des Pachtvertrages über Sachen. Der Verpächter kann formularvertraglich seine gesetzliche Gewährleistungspflicht weitgehend ausschließen, insb die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (BGH ZMR 93, 320). Ebenso kann der Pächter wegen seines Minderungsanspruchs auf eine gesonderte Klage verwiesen werden. Zur Schönheitsreparaturenverpflichtung vgl Köln NJW-RR 94, 524, München GuT 05, 215, zum Konkurrenzschutz Kobl NJW-RR 95, 1352. Zur Abgrenzung zur Miete vgl Köln ZMR 07, 114. Zum Golfplatz als Pachtgegenstand vgl Hamm Info M 11, 380 f; Windkraftanlagenbetrieb vgl Brandenburg MDR 11, 1032; Rechtspacht Koblenz BzAR 13, 329, früheres Betriebsgelände Zweibrücken ZMR 17, 694. Zur Pachtherabsetzung wegen Einschränkung infolge der Corona-Pandemie: LG Itzehoe ZMR 21, 313; LG Krefeld ZMR 21, 816; Frankf NZM 21, 856.
II. Die Fruchtziehung.
Rn 2
Die Fruchtziehung (Ddorf ZMR 09, 443) bestimmt sich nach dem Pachtgegenstand iVm mit § 99 (Sachfrüchte, Rechtsfrüchte). Der Verpächter ist nur zur Gewährung der Fruchtziehung in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft verpflichtet, er schuldet die Geeignetheit des Pachtobjektes zur Fruchtziehung – auch wenn diese ggf unwirtschaftlich ist. Greif...