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OLG Düsseldorf Urteil vom 27.05.2010 - I-10 U 147/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung zwischen Miete/Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter einzurichtenden Theaters.

2. Zu den Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.

3. Zur fristlosen Kündigung des Verpächters wegen der baubauordnungsrechtlich nicht genehmigten Nutzung eines Zwischengeschosses (unzureichende Deckenhöhe, Brandschutzmängel) als Büroebene durch den Mieter.

4. In Dauerschuldverhältnissen muss ein vertragswidriges Verhalten des Anderen innerhalb angemessener Frist zum Anlass einer Kündigung genommen werden.

5. Den Verpächter trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass das beanstandete Verhalten des Pächters bei Ausspruch der Kündigung noch vorgelegen hat.

6. Auch längere Zeit zurückliegende Vorfälle können zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaft schweren Pflichtverletzung herangezogen werden, wenn neuerliche Verstöße gegen die pachtvertraglichen Verpflichtungen hinzutreten.

7. Eine kündigungsrelevante Zerrüttung der Parteien kann nicht daraus abgeleitet werden, dass zwischen den Parteien seit Vertragsbeginn insgesamt vier Prozesse geführt worden sind.

8. Die Inventarersetzungspflicht des Verpächters nach § 582 Abs. 2 Satz 1 BGB kann abbedungen werden

9. Vom Pächter angeschafften Stücke werden mit der Übernahme in das Inventar nicht automatisch Eigentum des Verpächters. Hierzu bedarf es vielmehr einer Eigentumsübertragung gem. §§ 929, 930 BGB.

10. Zur ausreichenden Bezeichnung i.S.d. § 550 BGB bei Übernahme des noch zu errichtenden kompletten Gebäudes (Theater) durch den Pächter.

11. Enthält der Pachtvertrag - wie hier - in Bezug auf die Bühnen-, Licht- und Tonausstattung keine Einzelauflistung der vom Verpächter zu erbringenden Leistungen, schuldet dieser eine handelsübliche Innenaussta...

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