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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außer Stande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

A. Normzweck und Regelungsgehalt.

 

Rn 1

§ 818 regelt im Zusammenspiel mit §§ 819, 820 den Umfang des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs, der sich als solcher bereits aus den Kondiktionstatbeständen der §§ 812, 816, 817 1 ergibt (s § 812 Rn 4). Die Bestimmungen in I und II ergänzen und erweitern die Herausgabepflicht auf Nutzungen und Surrogate, wohingegen III einschränkend klarstellt, dass der redliche und unverklagte Bereicherungsschuldner nur die tatsächlich objektiv noch in seinem Vermögen vorhandene Bereicherung herausgeben muss. Insb darin tritt der dem Bereicherungsrecht inhärente Grundgedanke der

Vorteilsabschöpfung zu Tage, die nicht etwa dem Bereicherungsgläubiger einen Ausgleich für die erlittene Entreicherung verschaffen, sondern durch Wiederherstellung des Zustandes vor dem Bereicherungsvorgang die beim Bereicherungsschuldner eingetretene Bereicherung beseitigen soll (s § 812 Rn 2f). Erst durch die in IV normierte verschärfte Haftung des verklagten oder bösgläubigen Bereicherungsschuldners (§ 819) wird der Boden des (verschuldensunabhängigen) Bereicherungsausgleichs durch den Verweis auf die sich aus den allg Vorschriften ergebenden...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch / § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

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