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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 820 BGB – Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 820 erweitert für die in § 812 I 2 normierten Fälle der Leistungskondiktion die gem § 818 IV verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners. § 820 I 1 betrifft die condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt 2), § 820 I 2 die condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt 1). Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Haftungsverschärfung ist in beiden Fällen die im Rechtsgeschäft verankerte subjektive Ungewissheit beider Parteien (Staud/Lorenz § 820 Rz 2) über den Fortbestand des rechtlichen Grundes für die Leistung. Darin unterscheidet sich § 820 von § 819, der positive Kenntnis (nur) des Leistungsempfängers vom Fehlen des Rechtsgrundes voraussetzt (s § 819 Rn 3 ff). Hat im Falle der condictio ob rem (nur) der Leistende sicher gewusst, dass der bezweckte Erfolg nicht eintreten wird, so ist die Kondiktion bereits durch § 815 ausgeschlossen. Weil bloße Ungewissheit nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinen tauglichen Grund dafür liefert, den Bereicherungsschuldner in vollem (verschärftem) Umfang für Nebenleistungen (Zinsen und...

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