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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 6 VersAusglG – Regelungsbefugnisse der Ehegatten.

Hartmut Wick
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2. ausschließen sowie
3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die §§ 6–8 regeln, mit welchem Inhalt und unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen die Ehegatten Vereinbarungen über den VA treffen können. § 1408 II BGB stellt klar, dass die §§ 6–8 auch auf Vereinbarungen über den VA anzuwenden sind, die in einem Ehevertrag nach § 1408 I BGB geschlossen werden.

B. Zulässiger Inhalt von Vereinbarungen (Abs 1).

I. Grundsätzliches (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Die Grundsatznorm des § 6 I 1 stellt klar, dass Vereinbarungen über den VA geschlossen werden können. Sie enthält weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht irgendwelche Einschränkungen der Dispositionsbefugnisse. Die Ehegatten können daher grds zu jeder Zeit, also vor, während und auch nach der Ehe Vereinbarungen schließen. Scheidungsfolgenvereinbarungen nehmen keine besondere Rechtsstellung ein, sondern werden wie andere Eheverträge oder Vergleiche behandelt. Eine familiengerichtliche Genehmigung braucht – anders als nach früherem Recht – nicht eingeholt zu werden. Allerdings haben die Gerichte iR anhängiger Verfahren eine Inhalts- und Ausübungskontrolle vorzunehmen (§ 8 I). Nach Rechtskraft der Scheidung geschlossene Vereinbarungen über den VA betreffen idR entweder ein aus dem Verbund abgetrenntes Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung oder schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem §§ 20 ff. Denkbar sind aber auch Vereinbarungen iR eines Abänderungsverfahrens (Celle FamRZ 13, 1900; Hamm FamRZ 18, 588, 589)...

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Versorgungsausgleichsgesetz / § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
Versorgungsausgleichsgesetz / § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten

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