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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs im Interesse der Rechtssicherheit. Die endgültige Erbenstellung tritt durch die Annahme der Erbschaft bzw durch Ablauf der Ausschlagungsfrist ein, ohne dass die Ausschlagung erklärt worden wäre. Die Annahme bewirkt den Verlust des Ausschlagungsrechts.

B. Annahme.

 

Rn 2

Zur Annahme der Erbschaft ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Die fehlende Kenntnis vom Ausschlagungsrecht berechtigt bei der ausdrücklichen Annahmeerklärung nicht zur Anfechtung.

 

Rn 3

Die Annahme ist dabei eine gestaltende, jedoch nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (Soergel/Naczinsky § 1943 Rz 2 mwN), die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. IdR wird sie ggü einem Nachlassbeteiligten, wie zB dem Nachlassgläubiger, -schuldner, Miterben, Vermächtnisnehmer oder dem Nachlassgericht erklärt (MüKo/Leipold § 1943 Rz 3).

 

Rn 4

Nach § 1946 kann die Annahme, die zu ihrer Wirksamkeit keiner Form bedarf, nicht vor dem Anfall der Erbschaft erfolgen (bei Vor- und Nacherbschaft vgl § 2142 Rn 1).

 

Rn 5

Ist dem Erben die Annahme der Erbschaft beamten- oder tarifrechtlich verboten (§ 1923 Rn 2) und nimmt er die Erbschaft dennoch an, entfaltet diese Erklärung gleichwohl erbrechtliche Wirksamkeit, da das Verbot nur dienstrechtlich wirkt (Soergel/Stein § 1943 Rz 7).

I. Stillschweigende Annahme.

 

Rn 6

Voraussetzung einer stillschweigenden Annahme ist eine nach außen erkennbare Handlung des Erben ggü einem Nachlassbeteiligten (Köln ZErb 14, 314), der zu entnehmen ist, dass er sich zur endgültigen Übernahme der Erbschaft entschlossen hat. Nimmt der Erbe derartige Handlungen ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
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Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

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