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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1923 BG ... / A. Allgemeines.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Rn 1

Die Unmittelbarkeit des Erbfalls (§ 1922 Rn 1) setzt voraus, dass Erblasser und Erbe wenigstens kurzzeitig gleichzeitig am Leben gewesen sein müssen (vgl § 1922 Rn 3). Die Erbfähigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsfähigkeit; daher endet sie mit dem Tod. Ausgeschlossen sind demnach diejenigen, die vor dem Erblasser gestorben sind und nach dem Erbfall geboren werden. Eine Ausn gilt für den nasciturus, der zwar vor dem Erbfall gezeugt, aber erst nach dem Erbfall lebend geboren wird, ebenso bei bedingter Erbeinsetzung (§ 2074) und bei der Einsetzung als Nacherbe (§ 2108).

 

Rn 2

Von der Erbfähigkeit zu unterscheiden ist das gesetzliche Verbot unter bestimmten Voraussetzungen Erbe zu werden. So sind etwa die an der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen mitwirkenden Notare, Dolmetscher und zugezogenen Vertrauenspersonen für die Zuwendungen, die durch die beurkundete Verfügung erfolgen soll, relativ erbunwürdig, §§ 7, 16 III, 24 II mit 27 BeurkG (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 1).

 

Rn 3

IÜ sind Zuwendungen von Heimbewohnern an Beschäftigte oder Träger dieses Heimes wegen Verstoßes gg das gesetzliche Verbot in § 14 HeimG oder landesrechtlichen Wohn- und Betreuungsgesetzen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 134 unwirksam (BGH NJW 90, 1603; NJW 12, 155; § 134 Rn 47; München FamRZ 21, 1841). Der beurkundende Notar hat, zur Vermeidung einer Amtspflichtverletzung, auf die mögliche Unwirksamkeit einer solchen Verfügung hinzuweisen (München ZEV 96, 145).

 

Rn 4

Die Beschränkungen des HeimG gelten auch für betreute Wohngemeinschaften (KG ZEV 18, 526), jedoch nicht für Heime, die sich außerhalb Deutschlands befinden (Oldbg FamRZ 99, 1313), mangels Heimeigenschaft nicht für Betreuungen innerhalb der Familie (BayObLG NJW-RR 98, 729) und für die Pflege in der eigenen Wohnung, ...

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