Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) 1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
A. Allgemeines.
Rn 1
Das Vorkaufsrecht ermöglicht den Miterben, unerwünschte Dritte (›Nichterben‹) von der Erbengemeinschaft fernzuhalten (BGH NJW 82, 330 [BGH 28.10.1981 - IVa ZR 163/80]). Die Wirkung wird dadurch verstärkt, dass es einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Erbteilen nicht gibt, da das Vorkaufsrecht kraft Gesetzes ggü Dritten wirkt (BayObLGZ 52, 231). Dadurch wird verhindert, dass das Vorkaufsrecht durch Veräußerung des Anteils an Dritte untergehen kann (Erman/Bayer § 2034 Rz 1), daher ist es auch nicht im Grundbuch absicherbar (BayObLGZ 52, 231).
Rn 2
Das noch nicht ausgeübte Vorkaufsrecht ist weder isoliert übertragbar, § 473 (KG OLGE 9, 387), noch pfändbar, § 851 ZPO, aber nach II zusammen mit dem Erbteil vererblich (BGH NJW 66, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64]).
Rn 3
Die allgemeinen Vorschriften der §§ 463 ff finden nur insoweit Anwendung, als die §§ 2034–2037 keine speziellere Regelung vorsehen.
B. Entstehung.
Rn 4
Das Vorkaufsrecht besteht allein bei Verkauf des Erbteils durch einen Miterben, den Erben oder Erbeserben eines Miterben (BGH NJW 69, 92 [BGH 14.10.1968 - III ZR 73/66]) an Dritte (BGH ZEV 01, 116), nicht aber an einen anderen Miterben (stRspr BGH ZEV 93, 72; BGH NJW 11, 1126), und zwar unabhängig davon, ob dieser Dritte einen weiteren Erbteil hinzu erwirbt (BGH NJW 71, 1264).
Rn 5
Das Vorkaufsrecht setzt stets einen Kaufvertrag (§ 2371) voraus. Auf andere Austauschverträge ist die Vorschrift nicht anwendbar (Rn 6).
Rn 6
Das Vorkaufsrecht besteht insb nicht bei Schenkungen (BGHZ 57, 1162), gemischter Schenkung (RGZ 101, 99), Verpfändung, Sicherungsabtret...