Gesetzestext
1Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
A. Zweck, Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Norm will Verpflichteten vor einer Übertragung des Vorkaufsrechts auf ihm nicht genehme Dritte schützen (RG 155, 172, 178). Zudem erhöht eine Übertragung die Gefahr der Ausübung (Erman/Grunewald Rz 1). 1 Alt 1 der fehlenden Übertragbarkeit meint auch das Vorkaufsrecht der Miterben gem § 2034 I, nicht aber Alt 2 der fehlenden Vererblichkeit wegen § 2034 II 2 (BGHZ 188, 109 Rz 13, 16; München BeckRS 09, 8108 mwN; Ddorf NJW 13, 2764, 2765). Die Norm gilt nur für das Vorkaufsrecht selbst, nicht für Ansprüche aus dem ausgeübten Vorkauf, die nach allg Regeln abtretbar sind (RG 163, 142, 153f). Deshalb verbietet § 473 auch keine Vereinbarung des Berechtigten mit einem Dritten, das Vorkaufsrecht nach dessen Weisung auszuüben (RG 155, 172, 177 f; BGH WM 63, 617, 619). Wegen der erheblichen Beschränkung des Berechtigten ist § 473 nur mit Vorsicht auf ähnliche Rechte anwendbar (großzügiger Erman/Grunewald Rz 5; für 2 MüKo/Westermann Rz 2).
B. Ausschluss der Übertragbarkeit und Vererblichkeit (S 1).
Rn 2
Die Norm ist ausdrücklich abdingbar, durch der Form des Rechtsgeschäfts, speziell § 311b I, unterliegende anfängliche (RG 148, 105, 108; Nürnbg RNotZ 13, 434, 437f) oder nachträgliche (Hamm Rpfleger 17, 526, 527 [OLG Hamm 01.03.2017 - 15 W 22/17]; aA RG 148, 105, 113; 163, 142, 155: bloße Zustimmung reicht) Vereinbarung: darin liegt eine Inhaltsänderung (Hamm aaO; Saarbr BeckRS 20, 20370 Rz 8). § 473 1 begründet ein absolutes Veräußerungsverbot, da sie dem Berechtigten die Verfügungsmacht nimmt (Hamm aaO; Staud/Schermaier Rz 5; Erman/Grunewald Rz 2; aA § 135 gilt: RG 148, 105, 110 ff; 163, 142, 155). Sie erfasst nicht Umwa...