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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1830 BGB – Sterilisation.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn

1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und,
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt mit Änderungen den Regelungsinhalt von § 1905 aF. Der grds Verbotscharakter wird durch den geänderten Wortlaut deutlicher und das Selbstbestimmungsrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten wird gestärkt (BTDrs 19/2728727287 – Vorabbefassung, 24f). Abweichend von der bisherigen Regelung genügt es nicht mehr, dass eine nicht einwilligungsfähige betreute Person der Sterilisation lediglich nicht widerspricht, sondern sie muss nach I Nr 1 dem Eingriff mit ihrem natürlichen Willen zustimmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht einwilligungsfähige Betreute, die nicht in der Lage sind, einen natürlichen Willen zu bilden oder zu äußern, nicht sterilisiert werden dürfen. Zudem ist die Regelung des § 1905 I 2 aF, wonach auch gerichtliche Maßnahmen den Tatbestand einer schwerwiege...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1830 Sterilisation
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  (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn   1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht, ...

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