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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 298 BGB – Zug-um-Zug-Leistungen.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 298 ist eine Sonderreglung des Gläubigerverzugs für Zug-um-Zug-Leistungen. Er setzt das Nichtanbieten der verlangten Gegenleistung der Annahmeverweigerung der Leistung gleich. Geregelt wird nicht der Leistungsverzug des Gläubigers hinsichtlich der von ihm dem Schuldner geschuldeten Leistung, sondern sein Annahmeverzug in Bezug auf die ihm vom Schuldner geschuldete Leistung (Staud/Feldmann § 298 Rz 1).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 298 findet nicht nur auf gegenseitige Verträge (§§ 320 ff), sondern auch auf alle sonstigen Fälle von Zug-um-Zug-Leistungen, wie zB §§ 255, 273, 285, 348, 371, 785, 797, 1144, 1223, § 812 I HGB, Anwendung, auch wenn diese lediglich Nebenleistungen darstellen wie zB §§ 368, 371 (Grüneberg/Grüneberg § 298 Rz 1; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 1). Die zu erstattenden Kosten eines Rechtsstreits fallen dagegen nicht unter § 298. § 298 ist anzuwenden, wenn der Gläubiger im Voraus zu leisten hat, da es sich hierbei um eine über die Zug-um-Zug-Leistung hinausgehende Verpflichtung handelt (BGHZ 90, 359; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 298 Rz 1).

C. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Voraussetzung für den Annahmeverzug des Gläubigers ist, dass der Schuldner die Leistung des Gläubigers verlangt hat, sie durch den Gläubiger aber nicht angeboten wurde. Ein ausdrückliches Verweigern durch den Gläubiger ist nicht erforderlich (Erman/Hager § 298 Rz 3; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 2); die Art der zu verlangenden Anbietung ist nach den entspr anwendbaren §§ 294, 295 zu bestimmen und kann somit auch nur wörtlich sein (BGHZ 90, 359; Grüneberg/Grüneberg § 298 Rz 2). Ein evtl Verschulden des Gl...

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