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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

A. Funktion.

 

Rn 1

Entspr der Maxime ›ohne Leistung keine Gegenleistung‹ (Vor § 320 Rn 2) muss der (nicht vorleistungspflichtige, vgl u. Rn 3) Gläubiger schon vor dem Auftreten von Leistungsstörungen davor geschützt werden, die Leistung erbringen zu müssen, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Der Gläubiger soll daher einredeweise eine Erfüllung Zug um Zug (§ 322) verlangen können. Dieses Leistungsverweigerungsrecht übt auf den Schuldner Druck aus, die Gegenleistung wenigstens anzubieten (BGHZ 116, 244, 249; BGH MDR 22, 357 Rz 18). Auch wird der Gläubiger vor dem Risiko aus einer (nicht geschuldeten) Vorleistung geschützt. Daraus ergibt sich auch, dass die Einrede derjenigen Partei nicht zusteht, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will (BGH NJW 02, 3541; WM 13, 1720 Rz 26). Zu kautelarjuristischen Möglichkeiten der Absicherung gg Vorleistungsrisiken Moes ZfPW 17, 201.

B. Voraussetzungen.

I. Gegenseitigkeit der Forderungen.

 

Rn 2

I 1 spricht von Leistung und Gegenleistung. Daraus folgt, dass hier die fraglichen, aus einem wirksamen gegenseitigen Vertrag stammenden Pflichten miteinander in einem synallagmatischen Zusammenhang stehen müssen (vgl § 323 Rn 2; ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Bürgerliches Gesetzbuch / § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

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