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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

A. Grundsätzliches.

I. WKRL; Zweck.

 

Rn 1

§ 475e wurde iRd Umsetzung der WKRL neu eingefügt u macht von dem durch Art 10 V WKRL eingeräumten Spielraum Gebrauch. Die Norm legt Sonderbestimmungen der Verjährung fest u ergänzt somit die kaufrechtliche Verjährungsvorschrift in § 438. Die unionsrechtliche Regelung gab den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist für die Haftung des Verkäufers einzufügen, ohne (zugleich) eine Gewährleistungsfrist zu statuieren (BTDrs 19/27424, 39) und nimmt dadurch ausdrücklich Rücksicht auf nationale Regelungsysteme (WKRL Erw 42) wie das des BGB, welche nicht zwischen einer Haftungs- u Verjährungsfrist differenzieren, sondern die Haftung des Verkäufers zeitlich umfassend u ausschließlich über das Element der Verjährung regulieren. Hierdurch konnte der deuts...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 475e Sonderbestimmungen für die Verjährung
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