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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 444 BGB – Haftungsausschluss.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm hat zunehmende praktische Relevanz. Sie nimmt Haftungsausschluss und -beschränkung die Wirkung, indem sie dem Verkäufer bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie die Berufung darauf verbietet (BTDrs 14/6040, 240). Im Gegenschluss wird deren grds Zulässigkeit bestätigt (Grüneberg/Weidenkaff Rz 1).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 444 gilt für Sach- und Rechtskauf sowie Sach- und Rechtsmängel.

III. WKRL.

 

Rn 3

Der Inhalt der Norm ist nicht durch die RL vorgegeben.

IV. Abdingbarkeit.

 

Rn 4

Die Haftung für Arglist ist nicht abdingbar (Brandbg BeckRS 12, 14956). Eine Garantie kann von vornherein tatbestandlich oder von den Rechtsfolgen her beschränkt gewährt werden, wie durch die Konjunktion ›soweit‹ und in § 443 I klargestellt ist.

B. Haftungsausschluss, -beschränkung.

I. Vereinbarung.

 

Rn 5

Der Haftungsausschluss muss als Bestandteil des Kaufvertrags vereinbart werden, was vor oder nach dessen Abschluss, ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann, zB durch Bezeichnung der Kaufsache als ›Ramschware‹ (HP/Faust Rz 5 mwN; zur aF RG SeuffA 87 Nr 39). Die Weigerung, ein mangelhaftes Fahrzeug am Abholtag beim Verkäufer trotz zu hörender ›Mahlgeräusche‹ zu belassen, kann nicht als nachträglicher, konkludenter Haftungsausschluss ausgelegt werden (Karlsr BeckRS 23, 12438 Rz 55 ff). Es gibt keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, dass Geschäftsleute bei gebrauchten Kraftfahrzeugen stets einen ›umfassenden Haftungsausschluss‹ vereinbaren (Frankf v 27.1.23 – 26 U 29/22, juris Rz 18). Der Haftungsausschluss ist von der negativen Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheiden (§ 434 Rn 2...

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