Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die gesetzliche Erbfolge gilt zwar nur subsidiär, der Gesetzgeber hat sie gleichwohl vorangestellt. Sie tritt ein, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat (§ 2088). Ausgangspunkt der gesetzlichen Erbfolge sind die gemeinsamen Stammeltern. Die Abkömmlinge des Erblassers sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Das Ordnungsprinzip wird durch das Repräsentationsprinzip ergänzt: Der nähere Abkömmling des Erblassers schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
B. Abkömmlinge des Erblassers.
Rn 2
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (zum Begriff Karczewski ZEV 14, 641), also die Personen, die in absteigender gerader Linie vom Erblasser abstammen, dh Kinder, Enkel, Urenkel (Ddorf Rpfleger 14, 418 [OLG München 04.04.2014 - 34 Wx 62/14]). Maßgebend ist nur die nach § 1589 rechtlich anerkannte, nicht schon die biologische Verwandtschaft (BGH NJW 89, 2197: Saarbr FGPrax 19, 82). Auch bei der künstlichen Befruchtung beurteilt sich die Abstammung nach dem Familienrecht (Mansees FamRZ 86, 756).
Rn 3
Mutter ist nach § 1591 die Frau, die das Kind geboren hat, Vater ist der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist, § 1592.
Rn 4
Die Erbberechtigung bestimmt s...