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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1589 BGB – Verwandtschaft.

Gerd Weinreich
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Gesetzestext

 

1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

 

Rn 1

Der Rechtsbegriff der Verwandtschaft ist im Zivilrecht maßgeblich zB als Voraussetzung von Unterhaltspflichten nach §§ 1601 ff, als Ehehindernis nach § 1307 und für das gesetzliche Erbrecht nach §§ 1924–1930. Auch im Prozess- und Verfahrensrecht (zB §§ 41 Nr 3, 383 I Nr 3 ZPO, 29 I FamFG, 22 Nr 3, 52 I Nr 3 StPO) sowie in anderen Rechtsbereichen (vgl etwa §§ 6, 7 BeurkG) ist bei Verwendung des Begriffs ›Verwandte‹ die Definition des § 1589 heranzuziehen.

 

Rn 2

Verwandtschaft im Rechtssinne gibt es in zwei Formen: In gerader Linie sind Personen miteinander verwandt, wenn die eine unmittelbar oder mittelbar von der anderen abstammt (1). Dies trifft zu für Eltern und ihre Kinder, Großeltern und ihre Enkel, Urgroßeltern und ihre Urenkel usw. Verwandtschaft in der Seitenlinie liegt vor, wenn die betreffenden Personen zwar nicht voneinander abstammen, jedoch beide von derselben dritten Person (2), also einen gemeinsamen Vorfahren haben. Dies gilt für voll- und halbbürtige Geschwister untereinander, für Kinder einerseits und die Geschwister ihrer Eltern sowie deren Abkömmlinge andererseits, für Enkel einerseits und die Geschwister ihrer Großeltern sowie deren Abkömmlinge andererseits usw.

 

Rn 3

Der Grad der Verwandtschaft in gerader Linie wie auch in der Seitenlinie wird durch die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten bestimmt (3). Die Ermittlung des Verwandtschaftsgrades erfolgt danach in der Weise, dass die Anzahl der Personen festgestellt wird, welche i...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1589 Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1589 Verwandtschaft

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