Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift enthält mehrere für das Erbrecht bedeutsame Begriffsbestimmungen. Beim Erbfall erfolgt der Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben ohne zeitlichen Zwischenerwerb ›als Ganzes‹ unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls. Der oder die Erben sind damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten in dessen Rechtsposition ein. Dadurch soll der Nachlass im Interesse der Erben, Nachlassgläubiger und der Allgemeinheit zunächst als Einheit erhalten bleiben.
B. Gesamtrechtsnachfolge.
I. Erbfall.
Rn 2
Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13), dh wenn alle Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm vollständig und irreversibel ausgefallen sind (Frankf NJW 97, 3099 mwN), dauerhaft keine Gehirnkurven mehr geschrieben werden und eine Reanimation ausgeschlossen ist (Köln NJW-RR 92, 1480). Eine genaue Feststellung des Todeszeitpunkts ist indes nur dann erforderlich, wenn geringe Zeitdifferenzen über die Erbfolge entscheiden. Bei einem Verschollenen wird widerlegbar vermutet, dass der Tod zu dem im Beschl genannten Zeitpunkt eingetreten ist, §§ 9 I, 44 II VerschG (§ 1923 Rn 6). Wird die Todeserklärung später wieder aufgehoben, kann der fälschlich für tot Erklärte nach § 2031 vorgehen.
Rn 3
Nach § 11 VerschG ist von einem gleichzeitigen Tode...