Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Der Gesetzgeber hat dem für tot Erklärten (§ 1922 Rn 2), einen Gesamtanspruch entspr § 2018 zur Verfügung gestellt.
B. Anspruchsbefugnis.
Rn 2
Anspruchsbefugt ist der für tot Erklärte oder der, dessen Todeszeit festgestellt worden ist, aber die Zeit, die als Zeitpunkt seines Todes gilt, überlebt hat.
C. Todeszeitpunkt.
Rn 3
Weil es im Fall des § 2031 keinen Erbfall gegeben hat, sind die Vorschriften der §§ 2018 ff hier nur entspr anwendbar. Nach §§ 23, 44 VerschG wird die Todeserklärung und der Todeszeitpunkt durch Beschl festgestellt. Ohne ihn fehlt es an einem Todeszeitpunkt, weshalb für II (Personenverwechslung, Scheintod, Aufhebung der Todeserklärung/der Todeszeitfeststellung oder falsche Sterbeurkunde, § 30 VerschG) ausreicht, wenn der Totgeglaubte lebt. Ist die Annahme des Todes falsch, kann der Anspruch von einem Abwesenheitspfleger geltend gemacht werden (Staud/Raff § 2031 Rz 3; Grüneberg/Weidlich § 2031 Rz 1).
D. Anspruchsgegner.
Rn 4
Anspruchsgegner ist der vermeintliche Erbe bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger, der das Vermögen oder Teile des Vermögens von dem Scheinerblasser erlangt hat (Soergel/Dieckmann § 2031 Rz 4). § 2031 gilt analog für denjenigen, der sich selbst als Versch...