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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1377 BGB – Verzeichnis des Anfangsvermögens.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) 1Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. 2Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. 3Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm beinhaltet im Wesentlichen eine Beweislastregel. IÜ will sie die Eheleute motivieren, eine gemeinsame Inventarisierung der in die Zugewinngemeinschaft eingebrachten Sachen vorzunehmen, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

B. Verzeichnis über das Anfangsvermögen.

 

Rn 2

Um die Wirkung des I auszulösen, sind die am Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände gemeinsam aufzulisten und zu bewerten. Dasselbe gilt für die nach § 1374 II im Wege privilegierten Erwerbs hinzu gekommenen Vermögenswerte, die mit Angabe des Tages der Aufnahme in das Vermögen aufzunehmen und zu bewerten sind. Fehlt es an einer Auflistung der einzelnen Vermögensgegenstände, liegt kein wirksames Verzeichnis nach I vor. Ist nur der Bestand ohne Angabe der Werte aufgelistet, bezieht sich die Vermutung nur auf diesen. Wie die Aktiva sind auch die Verbindlichkeiten als den Wert des Anfangsvermögens bestimmend mit aufzulisten. Sind sie im Verzeichnis nicht enthalten, wird vermutet, dass keine Verbindlichkeiten bestanden.

 

Rn 3

Aus der Verweisung auf § 1035 folgt, dass für die Wirksamke...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

  (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, ...

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