Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Grunderwerbsteuer / 2. Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 56 Grundsätzlich führt die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 2 GrEStG zur Grunderwerbsteuerbefreiung für den gesamten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegenden Grundstückserwerb. Eine Ausnahme sieht § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG jedoch für Schenkungen unter Auflage vor. Hier bleibt es bei der Grunderwerbsteuerpflicht, soweit der Wert der in Rede stehenden Auflagen bei der Schen...mehr

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Vorwort

Vererben und Verschenken, ja die gesamte Vermögensnachfolgeplanung, kreisen – wie so viele Gestaltungsüberlegungen der Deutschen – zunehmend um steuerliche Aspekte. Diese bilden oftmals sogar die eigentliche Motivation, sich mit der eigenen Endlichkeit und der Frage, was aus dem selbst aufgebauten oder anderweitig (z.B. durch Erbschaft oder Schenkung) erworbenen Vermögen ein...mehr

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§ 5 Grundzüge des Ertragste... / I. Personengesellschaften

Rz. 19 Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Rz. 20 Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter: Gewerblich tätige oder gewerblich gepr...mehr

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§ 8 Umsatzsteuer

Rz. 1 Steuersubjekte der Umsatzsteuer sind die Unternehmer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist (§ 2 Abs. 1 UStG). Gefordert wird eine Marktteilnahme in der Art eines Kaufmanns oder Gewerbetreibenden. Unternehmer können natürliche Pe...mehr

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§ 1 Einführung

Rz. 1 Auch wenn die nach dem Tod eines Menschen eintretenden Rechtsfolgen maßgeblich von der zivilrechtlichen Rechtslage bestimmt werden, ergeben sich doch auch maßgebliche, in vielen Fällen sogar ebenso bedeutsame steuerrechtliche Konsequenzen. Rz. 2 Denn neben den Steuern von Einkommen und Ertrag (insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) ist im de...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Betriebsvorrichtungen: Was ... / 7.4 Grunderwerbsteuer: Keine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage

Der Grunderwerbsteuer unterliegt generalisierend ausgedrückt Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinn. Nicht zum Grundbesitz zählen Betriebsvorrichtungen.[1] Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Somit scheidet der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Teil des Kaufpreises aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus. Wird in de...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 2.3.3 Anschaffungskostenzeitraum

Rz. 12 Anschaffungskosten können vor und nach dem Zeitpunkt des Erwerbs anfallen. Vor dem Zeitpunkt des Erwerbs werden beispielsweise beim Grundstückserwerb Notarkosten für Kaufvertrag und Auflassung, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer aufgewendet. Nach dem Zeitpunkt des Erwerbs entstehen Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, z. B. Fundamentierungskos...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anschaffungskosten nach HGB... / 3.4 Nebenkosten

Rz. 51 Auch die Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten.[1] Nebenkosten der Anschaffung sind z. B. Provision, Courtage, Kommissionskosten, Eingangsfrachten, Transportkosten, Speditionskosten, Rollgelder, Transportversicherungsprämien, Zoll, Lagergelder, Anfuhrkosten, Abladekosten, Steuern, Abgaben, Notar-, Gerichts- und Registerkosten.[2] Rz. 52 Voraussetzung für die Ak...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Relevante Steuer (Nr. 1)

Rz. 53 Die Steuergestaltung muss sich auf mindestens eine Steuer beziehen, auf die das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) [1] anzuwenden ist. Aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich, dass es sich zunächst um eine Steuer handeln muss. Dabei ist auf die Definition im deutschen Steuerrecht abzustellen. Nicht erfasst von der Meldepflicht sind daher (Sonder-)Abgaben, Geb...mehr

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Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.4 Grunderwerbsteuer

Rz. 845 Die Verschmelzung, die Anwachsung und die Einbringung unterliegen der Grunderwerbsteuer, da auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Die anfallende Grunderwerbsteuer stellt objektbezogene Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks dar und ist zu aktivieren.[1] Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.1.6 Grunderwerbsteuer

Rz. 829 Wenn bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH und Co. KG die GmbH ein Grundstück hat, entsteht Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Das Grundstück gehört nach der Verschmelzung einer anderen Rechtsperson i. S. d. GrEStG. Für die Entstehung der Steuer maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtstr...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder

Leitsatz Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt. Normenkette § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 17...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.2.2 Anwachsung

Rz. 838 Ein Gestaltungsinstrument zur Änderung der Unternehmensstruktur ist neben der Umwandlung nach dem UmwG und der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auch die Anwachsung. Die Anwachsung ist ein Weg, das Vermögen einer GmbH & Co. KG auf einen Kommanditisten oder auf die Komplementär-GmbH übergehen zu lassen. [2] Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen und erw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang II: Die GmbH & Co. K... / 2.3.2 Anzuwendende Vorschriften (Steuerrechtliche Aspekte)

Rz. 849 Bei identitätswahrendem Formwechsel: Hier tritt eine GmbH als Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil der GbR bei, gleichzeitig werden die bisherigen GbR-Gesellschafter Kommanditisten. Kommt es zu keiner Gewinnrealisierung, fällt der Vorgang nicht mehr unter § 24 UmwStG.[1] [2] Bringen die GbR-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine bestehende GmbH & Co. KG ein – d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) GrESt: Anteilsvereinigung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Streitig ist die Entstehung von Grunderwerbsteuer aufgrund der Übertragung von Anteilen an einer GmbH i.L. auf einen Gesellschafter. Dazu entschied das FG: Vereinigung aller Anteile: § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch anzuwenden im Falle einer wiederholten, erneuten oder nachfolgenden Vereinigung aller Anteile, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Erstmalige...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außenprüfung: Baubranche / 4.3 Grunderwerbsteuer

Wird ein Vertrag über eine Bauleistung (z. B. Hausbau) abgeschlossen und in diesem Zusammenhang das dazugehörige Grundstück – eventuell auch von dritter Seite – erworben und hängen die Verträge voneinander ab, so unterliegen beide Umsätze der Grunderwerbsteuer.[1] Dies gilt insbesondere auch, wenn zwei getrennte Verträge mit dereselben Person abgeschlossen werden. Ausreichen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außenprüfung: Baubranche / 4.2.2 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

Werden schlüsselfertige Häuser bzw. Eigentumswohnungen verkauft, unterliegen diese Umsätze voll der Grunderwerbsteuer (s. u.). Die Umsätze sind dann von der Umsatzsteuer befreit.[1] Bei Verkäufen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen kann auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden.[2] Der Verzicht ist im Notarvertrag über den Grundstücksverkauf zu erklären....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gesonderte Feststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Abs. 5)

Rz. 75 [Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. sah für Grunderwerbsteuerzwecke für Entstehungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 in bestimmten Fällen den Ansatz der Bedarfswerte nach §§ 138 f. BewG als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuerzwecke vor. Diese Regelung verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).[2] Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, spätestens bis zum ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1 Umsätze des Grunderwerbsteuergesetzes

Rz. 31 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Durch die Grunderwerbsteuer soll der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über inländische Grundstücke besteuert werden. Welche Umsätze unter das GrEStG fallen, regelt § 1 GrEStG. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich GrESt anfällt. Diese Umsätze sind, wenn sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a U...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 regelte § 138 Abs. 5 BewG a.F die gesonderte Feststellung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer. Gesondert festzustellen waren die Grundbesitzwerte, die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken auch über die Zuordnung zu einem Gewerbebetrie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundbesitzwerte (Nr. 1)

Rz. 17 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte werden nur dann gesondert festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, für Feststellung im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung oder für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung darüber, ob eine Feststellung von Bedeutung ist, trifft bei Grundstücken des Gr...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4 Verzicht auf die Steuerbefreiung und Bemessungsgrundlage

Rz. 67 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Grundsätzlich sind die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Gemäß § 9 UStG kann aber unter bestimmten Vorrausetzungen eine steuerfreie Grundstückslieferung steuerpflichtig werden. Wird der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, kann der leistende Unte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Feststellungszeitpunkt

Rz. 125 [Autor/Stand] Maßgeblich für die Besteuerung ist der Wert zu einem bestimmten Besteuerungszeitpunkt (vgl. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer § 11 i.V.m. § 9 ErbStG). Sowohl die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch die Grunderwerbsteuer sind stichtagsbezogene Steuern. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlage hat folglich auf einen bestimmten Feststellungszeit...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1.1 Verhältnis von den Aufwendungen des Leistungsempfängers zu dem vom Leistenden vereinnahmten Betrag

Rz. 26 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Üblicherweise korrespondieren die Aufwendungen des Leistungsempfängers mit dem Betrag, den der Leistende erhält. Nach Abschn. 10.1. Abs. 4 S. 3 UStAE soll in Zweifelsfällen maßgeblich sein, welchen Betrag der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dies kann von Bedeutung sein, wenn neben dem vereinbarten Preis einer Leistu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] §§ 151 bis 156 BewG enthalten Vorschriften für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Gesondert festgestellt werden Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 B...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.1 Überblick und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Durch § 4 Nr. 9 UStG sollen diejenigen Umsätze von der Umsatzsteuer befreit werden, die gleichzeitig auch anderen Verkehrssteuern unterliegen, um eine mehrfache Besteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bzw. Rennwett- und Lotteriesteuer zu vermeiden. Rz. 2 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Im Einzelnen sind es nach: § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG Ums...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.3.2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 63 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Unabhängig davon, ob das bürgerliche Recht ein Gebäude als bewegliche (§ 95 BGB) oder unbewegliche Sache (§ 94 BGB) einstuft, unterliegen diese Erwerbsvorgänge der GrESt. Für Gebäude, die Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 95 BGB), ist die Übereignung nach §§ 929ff. BGB möglich. Deshalb kann für ihren Erwerb GrESt aus § 1 Abs. 1 GrES...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II Anwendungszeitpunkt und Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 171 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Rz. 7 [Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 19 [Autor/Stand] Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind einzeln aber nur beispielhaft in § 175 Abs. 2 BewG aufgeführt. Danach fallen insbesonderemehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Feststellung von Grundbesitzwerten (Nr. 1)

Rz. 9 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG) sind durch das sog. Lagefinanzamt festzustellen.[2] Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt (vgl. auch § 18 AO). Rz. 10 [Autor/Stand] Erstreckt sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Fors...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Schulden und sonstige Abzüge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern

Rz. 841 [Autor/Stand] Nicht anders als bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind auch bei nichtbilanzierenden Unternehmern nur solche Schulden und sonstige Abzüge bei der Ermittlung des Betriebsvermögenswerts zu berücksichtigen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen (§ 103 Abs. 1 BewG). Zum Begrif...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungszeitpunkt

Rz. 6 [Autor/Stand] § 175 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[2] durch Art. 8 des Steueränderungsge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Kurzumtriebsplantagen

Rz. 67 [Autor/Stand] Unter Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden Flächen verstanden, die aus schnellwachsenden und ausschlagfähigen Gehölzen bestehen. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Erzeugung von Schwachholz im ein- bis zwanzigjährigen Umtrieb, wobei das erzeugte Holz vorrangig als Brennstoff oder In dustrieholz Verwendung findet. Aus diesem Grunde werden für KUP u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungszeitpunkt

Rz. 6 [Autor/Stand] § 173 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch fü...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7 Optionsfähige Umsätze

Rz. 24 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 In § 9 Abs. 1 UStG sind die für eine Option zur Steuerpflicht infrage kommenden Steuerbefreiungen abschließend aufgeführt. Im Umkehrschluss heißt das, dass wenn eine Steuerbefreiung im § 9 UStG nicht aufgeführt ist, der Verzicht auf die Steuerfreiheit oder die Möglichkeit zur Steuerpflicht nicht gegeben ist. Rz. 25 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 174 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für bestimmte gärtnerische Nutzungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf die Bewirtschaftungsverhältnisse beim Anbau v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Rechtsbehelfe

Rz. 145 [Autor/Stand] Gegen den Feststellungsbescheid ist der Einspruch (§ 348 AO) und ggf. die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht (§ 40 Abs. 1 FGO) gegeben. Zur Einlegung des Einspruchs oder der Klage sind die in § 154 BewG ausdrücklich aufgelisteten Beteiligten des Feststellungsverfahrens befugt (§ 155 BewG; s. § 154 BewG Rz. 6 ff.). Maßgeblich ist, wer Inhaltsadressat...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Verzicht auf gesonderte Wertfeststellungen

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung erlaubt es sich, auf ein Bewertungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG in Fällen geringer Bedeutung, einvernehmlich mit den Verfahrensbeteiligten, zu verzichten. Solche Fälle sollen insbesondere dann vorliegen, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung stehe und der festzustellende W...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Zu § 2 Abs. 1 UStG: Alvermann, Unternehmensgründung und Umstrukturierung, UStB 2005, 28. Blöse, "Stolperfalle" Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nicht unterschätzen, GStB 2012, 119. Burhoff, Der Strohmann ist kein Unternehmer, PStR 2003, 193. Carl, Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Wandel/BFH erweitert unternehmerische Tätigkeit von juristischen Personen des öffent...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bereits in § 2 Nr. 4 des UStG 1918 vom 26.07.1918 (RGBl 1918, 779) wurden "Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken ..., mit Ausnahme der Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume;" von der Besteuerung ausgenommen. Nach dem UStG 1934 vom 16.10.1934 (RGBl I 1934, 942) war gem. § 4 Nr. 10 UStG nicht mehr allgemein die Vermietung ...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 7.3 Steuerbefreiungen

Rz. 29 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Das portugiesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen). Rz. 30 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören (vgl. Art. 14 RITI und Art. 14 CIVA) i. g. Lieferung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Verbindliche Auskunft

Rz. 140 [Autor/Stand] Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO; sog. Annexzuständigkeit).[2] Danach ist das Feststellungsfinanzamt auch für verbindliche Auskünfte zuständig, soweit es die Besteuerungsg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Wachstumschancengesetz: Übe... / 8.5 Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Weitere Steueränderungen

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen: Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG; § 24 GrEStG: Zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthand...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 / 2.2.1 Steuerpflichtige Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)

Zeilen 12–15 Wichtig Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet[1], sind nicht hier einzutragen, sondern in Zeile 33. Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Berechnet und verbucht der Unternehmer Entgelt und Umsatzsteuer in einem Betrag, muss er das...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.5 Grunderwerbsteuer

Die Einbringung eines inländischen Grundstücks in die Kapitalgesellschaft stellt einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Da kein Kaufpreis gezahlt wird, ist der für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke maßgebende Grundbesitzwert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Einbring...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 3.6 Betriebsvorrichtung

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass es sich bei dem Wirtschaftsgut um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Wird als energetische Maßnahme eine Photovoltaikanlage oder eine Wärmepumpe angeschafft, ist eine Förderung nach § 7g EStG nur möglich, wenn diese vom Finanzamt als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens a...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 1.7.1 Ermittlung der Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten einer Wohnung (eines Gebäudes) gehören alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Wohnung (das Gebäude) zu erwerben. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die entstehen, um einen betriebsbereiten Zustand herzustellen (§ 255 Abs. 1 HBG). Ermittlung der Anschaffungskostenmehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.4.3 Steuerliche Rückwirkung

Rz. 116 Das Wirksamwerden der Einbringung bedingt gem. umwandlungsrechtlicher Bestimmungen (hier unter dem Begriff Ausgliederung subsumiert) analog zum Wirksamwerden der Verschmelzung die Eintragung im jeweiligen Register. Die Eintragung im Register bestimmt jedoch nicht den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übernehmenden Rechtsträgers als für Rechnung des Einbringend...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 7. Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Verstöße gegen die Anzeigepflicht in den Fällen des § 1 Abs. 2, bis 3a GrEStG die Nichterhebung der Steuer oder eine spätere Korrektur nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG unmöglich machen. Das gilt auch für Fälle des Signing und Closing i.R. von Share Deals. In diesen Fällen besteht also die konkrete Gefahr, dass sowohl für den ursprüngliche...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 2. Korrekturvorschrift

Die Ausgestaltung des Grunderwerbsteuerrechtes, nach dem die Steuertatbestände an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpfen, erfordert eine Korrekturvorschrift, sofern die Wirkungen dieser Rechtsvorgänge später tatsächlich nicht eintreten oder auf Grund eines neuen Rechtsaktes rückgängig gemacht werden. Die entsprechenden Regelungen befinden sich in § 16 GrEStG. Die wesentlichen Tat...mehr