Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / bb) Überblick über die Regelungen zur Bewertung im Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996

Rz. 103 [Autor/Stand] In der Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 1997 v. 24.5.1996[3] war zusammengefasst Folgendes vorgesehen: Rz. 104 [Autor/Stand] (1) Die Einheitsbewertung in Form der allgemeinen Feststellung der Werte des Grundbesitzes zu einem bestimmten Hauptfeststellungszeitpunkt sollte – soweit es um deren Maßgeblichkeit für erbschaft- und schenkungsteuerliche Z...mehr

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Einführung BewG / cc) Geänderte Gliederung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des JStG 1997

Rz. 131 [Autor/Stand] Durch das Jahresteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 [2] wurde insb. die Gliederung des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes neu gefasst. Die bisherigen beiden Abschnitte "Erster Abschnitt: Einheitsbewertung" (unterteilt in A. Allgemeines, B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, C. Grundvermögen und D. Betriebsvermögen) und "Zweiter Abschnitt: Sonstiges ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 60 [Autor/Stand] § 157 Abs. 1 BewG trifft die wichtige Entscheidung, dass bei der Feststellung von Grundbesitzwerten sowohl die Wertverhältnisse als auch die tatsächlichen Verhältnisse im Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen sind. Damit hat der Gesetzgeber die in § 138 Abs. 1 BewG geltende Regelung übernommen und nicht (wie bei der Einheitsbewertung) zwischen der Maßgeb...mehr

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Einführung BewG / b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheitswerte auf den 1.1.1964

Rz. 29 [Autor/Stand] Der Zeitpunkt des steuerlichen Wirksamwerdens der neuen Einheitswerte hing eng mit ihrer Höhe und ihren Auswirkungen auf die einheitswertabhängigen Steuern zusammen. Deshalb war es verständlich, dass der Gesetzgeber zunächst das Ergebnis der Neubewertung abwarten und sich erst dann mit der Anwendung der neuen Einheitswerte für die Besteuerung befassen wo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendungszeitpunkt

Rz. 3 [Autor/Stand] § 157 BewG regelt, welche konkreten Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände anzuwenden sind. Dabei ist ebenfalls zu entscheiden, ab wann die jeweiligen Vorschriften anzuwenden sind. Nach § 265 BewG gilt § 157 BewG erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 (vgl. § 265 BewG Rz. 63 ff.). Rz. 4 [Autor/Stand]...mehr

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Einführung BewG / bb) Wesentliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 im Einzelnen

Rz. 184 [Autor/Stand] Im Wesentlichen sind durch das Jahressteuergestz 2007[2] die folgenden materiell-rechtlichen Änderungen der Bedarfsbewertung herbeigeführt worden: (1) Abrücken von der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 Rz. 185 [Autor/Stand] Die bislang in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F. angeordnete Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 entfiel. Die...mehr

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Mittelbare Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Grundbesitzende Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein. 2. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der ...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Leitsatz Fraglich ist die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG Sachverhalt Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG. Die Klägerin, eine aktiv tätige GmbH (u. a. Erwerb, Entwicklung und Vermarktung von Immobilien etc.), war bis zum 15.8.2011 zu 100 % an der D-GmbH beteiligt, in der...mehr

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Vorwort

Die letzte große Änderung des Bewertungsrechts liegt fast 55 Jahre zurück. Mit Inkrafttreten des Bewertungsänderungsgesetz 1965 wurden die zu diesem Zeitpunkt völlig überholten Einheitswerte des Grundbesitzes aus den 1930er Jahren auf den 1.1.1964 neu festgestellt. Wenige Jahre später, in den 1970er Jahren, wurde erkannt, dass die Hauptfeststellung 1964 weder in der Durchfüh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 [Autor/Stand] § 158 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Rz. 16 [Autor/Stand] Obwohl die Vorschrift ursprünglich nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden war, ist sie inzwischen auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutu...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 15... / B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" stellt sich als Sammelbezeichnung dar, die nicht nur die eigentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung, sondern alle im § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten sonstigen Nutzungen umfasst. Folglich gehören auch die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung sowie die übrigen land- und fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] § 160 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Obwohl die Vorschrift ursprünglich nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden war, ist sie inzwischen auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutu...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 15... / D. Wesentliche Änderungen im Bewertungsverfahren

Rz. 23 [Autor/Stand] Das neue Bewertungsrecht für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer enthält einige wesentliche Änderung gegenüber dem vorher für Zwecke der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftsteuer geltenden Recht. Rz. 24 [Autor/Stand] Die Eigentumsverhältnisse werden stärker hervorgehoben. Damit wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in erster Linie nur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 [Autor/Stand] Vorschriften zur Erfassung und zur Bewertung eines Erbbaurechts haben alle bisherigen BewG enthalten (vgl. § 34 Abs. 2 RBewG 1925, § 54 Abs. 2 RBewG 1931, § 50 Abs. 1 Satz 3 u. Absatz 2 RBewG 1934 i.V.m.. § 46 BewDB 1935, § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.. § 70 Abs. 1 BewG 1965). Die bis 2024 geltende Vorschrift zum Erbbaurecht enthält § 92 BewG, der durch das Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Grundsatz

Rz. 18 [Autor/Stand] Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitz und Eigentum werden sich meistens in einer Person vereinigen. Fallen sie aber nicht zusammen, so folgt das Steuerrecht grundsätzlich nicht dem förmlichen Eigentum, sondern es knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) des Eigenbesitzers an und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 160 Abs. 1 BewG definiert allgemein den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und orientiert sich dabei an den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift stellt klar, dass neben dem Wirtschaftsteil auch die Betriebswohnungen und der Wohnteil Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind. Rz. 15 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Erbbauzins (Abs. 5)

Rz. 130 [Autor/Stand] § 92 Abs. 5 BewG bestimmt ebenso wie der frühere § 46 Abs. 4 BewDV, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks und dementsprechend die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht als Last bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen sind. Durch diese Regelung wird erreicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Erb...mehr

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Widerruf einer Schenkung als der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang

Leitsatz 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG knüpft die Steuerpflicht an ein Rechtsgeschäft und nicht an die tatsächliche Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. 2. Ein Widerruf kann ein Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft angelegt ist. 3. Eine natürliche Person ist gegenüber den Weisungen ein...mehr

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Notwendiger Inhalt eines Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG

Leitsatz 1. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. 2. Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperscha...mehr

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Rechtskraftwirkung eines BFH-Urteils

Leitsatz 1. § 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat. 2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils aufgrund geänderter Sachlage ist nur in engen Grenzen möglich. Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil Bodenrichtwerte nicht berücksichtigen konnte, ...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.2.1 Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück

Rz. 11 Da der Grund und Boden zivilrechtlich wie steuerlich dem Erbbauverpflichteten zuzurechnen ist, hat der Erbbauberechtigte lediglich nach den §§ 266 Abs. 2 Buchst. A II 1, 246 HGB i. V. m § 5 Abs. 1 EStG das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht zu bilanzieren.[1] Rz. 12 Die Bewertung erfolgt, da das Erbbaurecht ein abnutzbares Recht ist, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 3 Grundsätzliche steuerbilanzielle Behandlung

Rz. 5 Steuerliche Sonderregeln für die steuerbilanzielle Behandlung des Erbbaurechts gibt es nicht. Daher folgt die steuerbilanzielle Behandlung grundsätzlich den handelsrechtlichen Vorgaben. In der Rechtsprechung des BFH ist die genaue dogmatische Herleitung zwischen einzelnen Senaten uneinheitlich.[1] Teils wird das Erbbaurecht als ein (materielles) Wirtschaftsgut, teils al...mehr

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Aufhebung der Grunderwerbsteuer: Anspruch auf Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgeschäfts bei Wohnflächendifferenzen

Leitsatz 1. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grunds...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.1.2 Beschränkt genehmigungsbedürftige Anlagen

Rz. 5 Die generelle Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird in § 85 Abs. 2 SGB IV dahingehend konkretisiert, dass Vorhaben, die den Mindestbetrag nicht übersteigen, genehmigungsfrei sind. Vorhaben, die den Höchstbetrag übersteigen, sind dagegen stets genehmigungsbedürftig. Zwischen Mindest- und Höchstgrenze sind solche Vorhaben genehmigungsfrei, deren veranschlagte Koste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 141 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Sie enthält die Regelungen zum Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich seit dem 1.1.1996 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab dem 1.1.1997 auf die Grunderwerbsteuer, soweit keine bezifferte G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bedarfsbewertung ab 1.1.2009

Rz. 8 [Autor/Stand] Erläuterungen zu § 149 BewG sind nicht in die ErbStR 2011 aufgenommen worden, weil für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer die Regelungen des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG gelten, die auch die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung umfassen (vgl. § 196 BewG). § 196 Abs. 1 BewG übern...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetzes 1997[2] hat der Gesetzgeber die Konsequenzen aus den Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[3] zur Vermögensteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gezogen. Danach konnte die Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben werden, während die Erbschaftsteuer und die dazugehörende Bewertung des Grundbesitzes ab dem 1.1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsgrundlagen

Rz. 13 [Autor/Stand] § 140 BewG stellt die gesetzliche Grundlage für den Begriff und den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Die ursprünglich sowohl für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer geltende Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr von Bedeutung. Nachdem bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 59 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 7 [Autor/Stand] § 59 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 60 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 6 [Autor/Stand] § 60 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 61 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 7 [Autor/Stand] § 61 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 52 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 6 [Autor/Stand] § 52 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 56 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und geht auf die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 3 BewG 1934 und den früheren § 24 BewDV zurück. Bei der Übernahme der Regelung wurde die Vorschrift allerdings an die Verhältnisse der Praxis angepasst. Rz. 6 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 1996[4] w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 57 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und schließt an die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 Satz 1 BewG 1934 an. Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 58 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und stimmt inhaltlich mit der bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 BewG 1934 überein. Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 62 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Regelung fand sich früher in § 49 BewG 1934 i.V.m. § 30 BewDV 1935. Rz. 8 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedarfsbewertung ab 1.1.1996

Rz. 5 [Autor/Stand] § 149 BewG ist mit dem Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Die Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Grundbesitzwerts im Bedarfsfall und gilt für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1995. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist die Vorschrift erst für Bewert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung von Milchlieferrechten vor dem Hintergrund der neuesten BFH-Rechtsprechung, INF 2000, 683; Eisele, Die Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Erbschaftsteuerzwecke nach dem JStG 1997, INF 1997, 225; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Liebhabereibetriebe

Rz. 86 [Autor/Stand] Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich als Liebhabereibetriebe[2] eingestuft werden. Sie sind somit keiner anderen Vermögensart oder dem übrigen Vermögen zuzurechnen. R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Schrifttum Eisele, Die Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Erbschaftsteuerzwecke nach dem JStG 1997, INF 1997, 225; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Engel, Bewertungsratgeber in der Tierhaltung, 1995; Engel, Die neue Erbschaftsteuer in der Land- und Forstwirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Schrifttum: Birgel, Bewertung bebauter Grundstücke und von Grundstücken im Zustand der Bebauung, UM 2003, 106; Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258; Christoffel, Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuerzwecke, Schenkungsteuerzwecke und Grunderwerbsteuerzwecke, LSW Gruppe 11, 25 (5/1997); Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem J...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ländererlass zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten nach der Verkehrsauffassung

Rz. 6.5 [Autor/Stand] Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit beim Wohnungseigentum (Teileigentum) ist somit entsprechend § 2 Abs. 1 BewG die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Zur Bildung wirtschaft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen Vermögen

Rz. 78 [Autor/Stand] Soweit Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, sind sie dem übrigen Vermögen zuzurechnen. Eine abschließende Aufzählung für die Wirtschaftsgüter, die zum übrigen Vermögen gehören, sieht das Gesetz nicht vor. Der Begriff des übrigen Vermögens ist auf das Erbschaftsteuerrecht...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 2. Grunderwerbsteuer

Rz. 9 Befindet sich in der verkauften Erbschaft Grundbesitz, dann liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.[6] Nach der Änderung der Rspr. des BFH durch Urt. v. 17.7.1975[7] ist jede Erbteilsübertragung, zu der Grundbesitz gehört, an einen Dritten ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Wird der Erbteil au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 71 Die Übertragung von Immobilien i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gem. § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Erbschaftsteuerverfahren

Rz. 115 Die Besteuerung richtet sich nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern nach den Vereinbarungen im Auslegungsvertrag.[407]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 111 Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[403] Dies entspr...mehr

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Erschließungs- und Anlieger... / 3 Grunderwerbsteuer

3.1 Vorbemerkungen Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung.[1] Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tat...mehr

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Erschließungs- und Anlieger... / 3.2 Erwerb eines bereits erschlossenen Grundstücks

Sind sämtliche nach dem örtlichen Baurecht vorgeschriebenen öffentlichen Erschließungsanlagen, die ein Grundstück zu einem "erschlossenen Grundstück" machen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvorgangs bereits vorhanden, kann Gegenstand eines solchen Vertrags nur das "erschlossene" Grundstück sein, selbst wenn nach den Vertragserklärungen das Grundstück als "unerschloss...mehr

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Erschließungs- und Anlieger... / 3.1 Vorbemerkungen

Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung.[1] Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand...mehr