Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Erbbaurechte

Rz. 743 Den Grundstücken in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht gleichgestellt ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG das Erbbaurecht sowie auch das Untererbbaurecht.[1139] Das Erbbaurecht umfasst nicht nur die Berechtigung, das Grundstück während der Erbbauzeit zu nutzen sondern auch ein auf dem Erbbaugrundstück errichtetes Bauwerk (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB), das nach § 12 Abs. 1 S...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Rz. 776 § 1 Abs. 3 GrEStG regelt (soweit nicht bereits eine Steuerbarkeit nach Abs. 2a bzw. 2b besteht)[1197] die Grunderwerbsteuerpflicht schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf solche Anteilsübertragungen begründen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigung von wenigstens 90 % der Anteile an der betroffenen Gesellschaft in der Hand eines bzw. ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Erwerbe zur Teilung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 813 Schließlich enthält § 3 Nr. 7 GrEStG eine Befreiungsvorschrift für den Erwerb zum Gesamtgut gehöriger Grundstücke durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn diese Erwerbe zur Teilung des Gesamtguts erfolgen. Nach § 3 Nr. 7 S. 2 GrEStG stehen auch hier Ehegatten bzw. Lebenspartner den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft gleich. Rz. ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Personengesellschaften

Rz. 640 Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Rz. 641 Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter: Gewerblich tätige oder gewerblich ge...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Steuerfreistellung

Rz. 832 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG regelt – spiegelbildlich zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG – den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf einen (Abs. 2) oder mehrere Gesamthänder (Abs. 1). Die Begrifflichkeiten sowie das Funktionsprinzip entspricht dem zu § 5 GrEStG Dargestellten.[1289] Rz. 833 Ein Sonderfall der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Grundsätzliches – Veräußerer und Erwerber

Rz. 746 Welche Erwerbsvorgänge zu steuerpflichtigen Erwerben im Sinne des GrEStG führen, regelt in erster Linie § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG. In § 1 Abs. 1 GrEStG sind in den Nr. 1 bis 7 die einzelnen relevanten Erwerbsvorgänge detailliert dargestellt. Gemeinsam ist ihnen, dass regelmäßig das Eigentum an einem Grundstück (im Sinne von § 2 GrEStG) durch den Erwerber von einem ande...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Auflassung

Rz. 755 Losgelöst von den schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften definiert § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch die Auflassung (als sachenrechtlicher Vertrag) als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang, dies allerdings nur für die Fälle, in denen der Auflassung kein den Anspruch auf Eigentumsübertragung begründendes (schuldrechtliches) Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Die Auflassung...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / H. Umsatzsteuer

Rz. 861 Steuersubjekte der Umsatzsteuer sind die Unternehmer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 UStG). Unternehmer ist, wer eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit in der Absicht ausübt, Einnahmen zu erzielen (§ 2 Abs. 1 UStG). Gefordert wird eine Marktteilnahme in der Art eines Kaufmanns oder Gewerbetreibenden. Unternehmer können natürliche Personen sein, Personengesellschaften, Kapit...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Ersatztatbestand (nur) für Personengesellschaften, § 1 Abs. 2a GrEStG

Rz. 759 § 1 Abs. 2a GrEStG [1164] beschäftigt sich mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die – jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers – mit der sachenrechtlichen Verfügung über Grundbesitz wirtschaftlich vergleichbar sind. Konkret geht es hier um Änderungen im Gesellschafterbestand einer inländischen Grundbesitz haltenden Personengesellschaft. Ein (Ersatz-) Erwerb...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / A. Einführung

Rz. 1 Auch wenn die nach dem Tod eines Menschen eintretenden Rechtsfolgen maßgeblich von der zivilrechtlichen Rechtslage bestimmt werden, ergeben sich doch auch maßgebliche, in vielen Fällen sogar ebenso bedeutsame steuerrechtliche Konsequenzen. Rz. 2 Denn neben den Steuern von Einkommen und Ertrag (insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) ist im de...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Abschluss eines grundstücksbezogenen Verpflichtungsgeschäfts

Rz. 748 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bildet bereits das Zustandekommen des einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründenden Verpflichtungsgeschäfts einen Erwerbstatbestand. Auf diese Weise wird die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorverlagert und damit – in zeitlicher Hinsicht – von der Erfüllung des schuldrechtlichen Geschäfts (zivilrechtli...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / Literaturtipps

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§ 23 Unternehmertestament –... / a) Einziehungsklausel

Rz. 291 Mit dem Tod eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil zwingend auf dessen Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil in diesem Fall eingezogen werden kann. Die Einziehung führt zur Vernichtung des Geschäftsanteils. Rz. 292 Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur zulässig, wenn sie im Gesellschafts...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 788 Grundsätzlich führt die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 2 GrEStG zur Grunderwerbsteuerbefreiung für den gesamten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegenden Grundstückserwerb. Eine Ausnahme sieht § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG jedoch für Schenkungen unter Auflage vor. Hier bleibt es bei der Grunderwerbsteuerpflicht, soweit der Wert der in Rede stehenden Auflagen bei der Sche...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Grundstückserwerb durch Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 803 Einen weiteren Befreiungstatbestand regelt § 3 Nr. 4 GrEStG, der den Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers von der Besteuerung ausnimmt.[1241] Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung wirksam besteht.[1242] Grundstücksübertragungen zwischen Verlobten ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Missbrauchsprävention

Rz. 829 § 5 Abs. 3 GrEStG regelt einen Ausschluss der Anwendbarkeit der Begünstigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 für als missbräuchlich eingestufte Gestaltungen bzw. Sachverhaltsentwicklungen. Das Gesetz spricht insoweit von einer "Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand" innerhalb von zehn Jahren nach dem – an sich begünstigten – Grundstücksumsatz. ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Vorbereitung des Unternehmertestaments

Rz. 22 Die Gestaltung des Unternehmertestaments erfordert eine genaue und umfassende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmertestaments ist daher die bestehende Situation des Unternehmers, seiner Familie und des Unternehmens selbst sorgfältig zu ermitteln. Angesichts der engen Verbindung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Ersatztatbestand für Personen- und Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 3 GrEStG

Rz. 770 Während § 1 Abs. 2a GrEStG eine Sonderregelung nur für Personengesellschaften darstellt, betrifft § 1 Abs. 3 GrEStG alle Gesellschaften, unabhängig von der Rechtsform. Hier geht es allerdings nicht lediglich um Anteilsübertragungen sondern um die Vereinigung (unmittelbar oder mittelbar) von mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers. Vor...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 870 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 915 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 54–55] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Die... / 2.1 Definition einer mitteilungspflichtigen innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138l Absatz 2 Satz 1 AO-E definiert die mitteilungspflichtige innerstaatliche Steuergestaltung. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen orientieren sich dabei soweit möglich an den Merkmalen der grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach § 138d Abs. 2 Satz 1 AO. Eine innerstaatliche Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 Satz 1 AO-E ist danach jede Gestaltung, die d...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2023... / 1. Personengesellschaften/Umwandlung/§ 17 EStG

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Anträge auf Bescheidänderun... / 7. Änderung wegen rückwirkender Ereignisse

Bei rückwirkenden Ereignissen (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das FA ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Änderung verpflichtet. Beachten Sie: Gleichwohl ist ein Änderungsantrag insb. dann angezeigt, wenn das FA von de...mehr

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Einheitliche Behandlung von... / d) Grundstückslieferungen

Einheitlicher Liefergegenstand: Letztendlich dürfte sich aus der Entscheidung auch ergeben, dass die Lieferung eines Grundstücks mit VuM ebenfalls als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen ist. Bislang werden diese Lieferungen, ähnlich wie die Vermietungsumsätze, aufgeteilt, weil die Übertragung des Grundstücks der Grunderwerbsteuer unterfällt und damit gem. § 4 N...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gestaltungsmissbrauch / 4.10 Grunderwerbsteuer

Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb durch diese Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.Verb. mit § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung ist dabei ni...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer

Leitsatz 1. Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden. 2. Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) enthaltene "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars. Sein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerbilanzwertverfahren nach § 147 BewG

Rz. 22.1 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren nach §§ 189 ff. BewG weist erhebliche Unterschiede gegenüber dem Steuerbilanzwertverfahren nach § 147 BewG (Sonderfall) auf. Das im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG implementierte sog. Steuerbilanzwertverfahren ist für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Grundbesitzwertfeststellungen von Sonderfällen mit einem Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemein gültige Aussagen

Rz. 9 [Autor/Stand] Als maßgebliche Wertzahl ist grundsätzlich auf die von den Gutachterausschüssen für die Verkehrswertermittlung im Sachwertverfahren ermittelten Sachwertfaktoren zurückzugreifen (§ 191 Satz 1 BewG). Die Gutachterausschüsse veröffentlichen die Sachwertfaktoren regelmäßig in ihren Grundstücksmarktberichten, sofern sie die Sachwertfaktoren aus der Kaufpreissa...mehr

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ZErb 11/2023, Ein Schiff wird kommen - 26. Erbrecht-Symposium der DVEV in Heidelberg

Am 22.9.2023 um 8.45 Uhr war es soweit: Der Kollege Michael Rudolf, Ehrenkapitän der Erbrechts, eröffnete im Heidelberger Marriott Hotel das 26. Erbrecht-Symposium und ließ das Erbrechtsschiff mit launigen Worten vom Stapel. Unter den zahlreichen Teilnehmern waren sich dem Erbrecht nähernde, junge Leichtmatrosen, erbrechtserfahrene Seebären und alles dazwischen. Viele hatten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen

Rz. 91 [Autor/Stand] Vermächtnisansprüche können nicht nur den Erben, sondern auch einen Vermächtnisnehmer belasten (sog. Untervermächtnis gem. § 2186 BGB). Der damit Beschwerte kann es von seinem Erwerb abziehen. Er kann es selbst dann in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn im Wege des Hauptvermächtnisses Betriebsvermögen steuerfrei nach § 13a ErbStG üb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt der Vorschrift und Anwendungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] § 190 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 wurde durch Art. 19 JStG 2022 [2] vom 16.12.2022 ein weiteres Mal geändert und neu strukturiert. Damit wurde § 190 BewG an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) vom 14.7.2021[3] angepasst. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 190 BewG enthält die Regelungen zur E...mehr

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Baugewerbe / 2 Steuerbefreiungen im Baugewerbe

Bauleistungen unterliegen i. d. R. keiner Steuerbefreiung. Nur in den Fällen, in denen der Unternehmer als Bauträger auftritt[1] und er dem Leistungsempfänger Verfügungsmacht an einem Grundstück verschafft, kann sich eine Steuerbefreiung für die gesamte Leistung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ergeben, da die Übertragung des Grundstücks unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt....mehr

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Die gesonderte Feststellung... / X. Fälle der gesonderten Feststellung

Eine gesonderte Feststellung darf nur erfolgen, wenn und soweit es ausdrücklich in der AO oder in den Steuergesetzen bestimmt ist (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = AO-StB 2005, 260). In der AO regeln § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO v. 19.12.1986 sowie § 180 Abs. 5 AO Fälle der gesonderten Feststellung. Gemeinschaftlich erzielte...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 9. Grunderwerbsteuer

a) Nichtfestsetzung von GrESt bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier: eines 49 %-Anteil am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflic...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Übertragung eines Kommanditanteils und anschließende Übertragung eines GmbH-Anteils

Streitig ist, ob die Übertragung eines Kommanditanteils und die anschließende Übertragung eines GmbH-Anteils grunderwerbsteuerrechtlich als ein "einheitlicher Lebensvorgang" behandelt werden können und ob die Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH eine freigebige Zuwendung darstellt. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ist nach neuer BFH-Rechtsprechung auch a...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Nichtfestsetzung von GrESt bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war

Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier: eines 49 %-Anteil am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG weder direkt noch a...mehr

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RegE des Wachstumschancenge... / 3. Grunderwerbsteuer

Die Steuervergünstigen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, haben mit dem In Kraft treten des MoPeG ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr. Ab dem 1.1.2024 gibt es für die Grunderwerbsteuer, welches auf das Zivilrecht abstellt, keine Gesamthand mehr, so dass der jeweilige Regelungsinhalt des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrE...mehr

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Trotz MoPeG weiterhin trans... / IV. Abschließende Bemerkungen

Das ErbStG ist ein hochpolitisches Steuergesetz. Gläubiger der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind die Bundesländer (Art. 106 Abs. 2 Satz 2GG). Sie haben diese Steuer zu verwalten (Art. 108 Abs. 2 Satz 1GG), die ihnen als örtliches Aufkommen zusteht (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG; beachten Sie die Brisanz des § 35 ErbStG). Im Interesse der Einhaltung einheitlicher rechtlicher...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 4. Grunderwerbsteuer

Rz. 625 Trotz der Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundstücken unter Ehegatten gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG nimmt in allen anderen Fällen die wirtschaftliche Bedeutung dieser Steuerart immens zu. Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder Grundstückanteils anfällt. Sie wird auf Grundlage des Grunderwerbsteuerg...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / IX. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer

Rz. 606 Der Vorabschnitt zeigt die Unterhaltsrelevanz der Ausschüttungspolitik für das Unterhaltseinkommen. In unmittelbarem Kontext steht bei Körperschaften die Körperschaftsteuer, die in den vergangenen Jahren besonders häufig, auch strukturell, durch den Gesetzgeber verändert wurde. Sie hat unmittelbaren Einfluss auf das Einkommen des Unterhaltschuldners und die Höhe der ...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anhang zu §§ 238–263 HGB: D... / A. Grund für die steuerliche Organschaft und Fälle

Rz. 1 [Autor/Zitation] Das geltende Steuerrecht geht vom Grundsatz der Individualbesteuerung aus. Das bedeutet, dass jedes Steuerrechtssubjekt, sei es nun eine natürliche oder eine juristische Person, selbst der Besteuerung unterliegt. Eine Konzernbesteuerung, in der der Konzern selbst das Steuersubjekt ist, kennt das deutsche Recht nicht. Das ignoriert aber bestimmte wirtsch...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 8. Weitere Gesetzesänderungen 2014

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§ 1 Einkommensermittlung / 10. Gesetzesänderungen ab 2016

Rz. 46 Der Gesetzgeber hat wichtige Neuregelungen verschiedet. Diese stammen aus dem Steueränderungsgesetz 2015, dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags und aus einigen weiteren Änderungsgesetzen. Rz. 47 1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 216 [Autor/Zitation] § 197 öUGB Bilanzierungsverbote (1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden. (2) Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, B...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 12. Steuerentlastung 2017/2018

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Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Steuerliche Aspekte

Rz. 515 [Autor/Zitation] Der Teilwert geht auf das deutsche EStG 1934 zurück (vgl. Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 132 [9/2009]; grundlegend zum Teilwert Doralt, ÖStZ 1989, 63); der Teilwert findet sich in § 6 Z 1, Z 2 lit. a öEStG und nahezu wortgleich als Definition des beizulegenden Werts in § 189a Z 3 öUGB (vgl. auch öEStR 2000 Rz. 2230). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ermittlung des Firmenwerts

Rz. 478 [Autor/Zitation] Bei der Wertermittlung sind abhängig von der Funktion des Vermögensgegenstands unterschiedliche Ausprägungsform des beizulegenden Werts anzuwenden (vgl. Hirschler/Stückler in Hirschler2, § 189a Z 3 Rz. 8b; Janschek/Jung in Hirschler2, § 203 Rz. 139; Konezny in U. Torggler3, § 203 Rz. 47; AFRAC 14 Erläuterungen zu Rz. 14): Der Ertragswert ist bei solche...mehr