Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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ZErb 12/2020, Ausgewählte P... / II. Vorbehaltsnießbrauch – Situation nach Abschaffung des § 25 ErbStG

Im ErbStG ist die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs[17], gerade auch des Vorbehaltsnießbrauchs, oft sehr kompliziert geregelt gewesen. In § 25 ErbStG a.F. war mit Abzugsverbot, zinsloser Stundung und abgezinster Ablösung eine Art rechnerischer Teilabzug verwirklicht worden. Nach Abschaffung dieser Vorschrift im ErbStRG ist zum 31.12.2008 ein Vollabzug möglich[18]. Für Al...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 10 Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 64 Die Fiktion der Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gilt nur für ertragsteuerliche Zwecke. Mithin löst der Formwechsel mangels zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel keine unmittelbaren grunderwerb-[1] oder umsatzsteuerlichen Folgen aus.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"

Rz. 111 Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird.[63] Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu glei...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.1 Positive Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Im Einzelnen gehören zum Gemeinschaftsvermögen eingenommene Gelder, Bankguthaben, Rücklagen, Ansprüche auf Miet- und Pachtzahlungen, Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern, Sonderumlagen, Ansprüche auf Schadensersatz,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Übersicht

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 regelt die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten, deren Ermittlung das BewG vorsieht. Das Gesetz nimmt daher hinsichtlich der Regelung eine Zweiteilung vor. Die Zulässigkeit der Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte als Besteuerungsgrundlagen, d. h. die nach § 157 Abs. 2 AO notwendige geset...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 853 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 898 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 40–41] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5 Werbungskosten

Rz. 846 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 847 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 7, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr...mehr

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Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft; Bemessungsgrundlage bei geplanter Bebauung

Leitsatz 1. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. 2. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur ...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.2 Bilanzierung der Höhe nach

Rz. 57 Steht die Bilanzierung dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der Bilanzierung der Höhe nach. Nutzungsrechte, die lediglich Vergütungen für die laufende Nutzungsüberlassung vorsehen, können, wie oben bereits herausgearbeitet, nach derzeitiger Auffassung mangels Anschaffungskosten nicht aktiviert werden. Diese Einschätzung basiert auf der Anwendung der Bes...mehr

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Immaterielles Vermögen nach... / 2.1.3.2 Kriterium der Entgeltlichkeit

Rz. 43 Ein entgeltlicher Erwerb stellt grundsätzlich einen Gegensatz zur Schenkung dar.[1] Auch sofern keine Schenkung oder Erbschaft gegeben ist, muss nicht unbedingt ein Entgelt – das, wie bei der Behandlung des Tauschs ersichtlich, nicht in einer Geldleistung bestehen muss – bejaht werden. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Gegenleistung einmalig oder wiederkehrend gew...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Grunderwerbsteuer

Tz. 7 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Der Umwandlungsvorgang, der mit dem Eigentumsübergang von Grundstücken von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist, löst grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GrEStG). Wenn dem übertragenden Verein ein Grundstück gehört, wird für dieses Grundstück somit Grunderwerbsteuer ausgelöst. Eine St...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer – Einführung / C. Neuregelung durch das Grundsteuer-Reformgesetz

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Anknüpfung der Bewertung an die nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 – bzw. für die neuen Bundesländer – auf den 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte war vermutlich schon in den 1980er Jahren, spätestens aber seit der Wiedervereinigung für den Rechtsanwender kaum noch nachzuvollziehen. Bereits in den 1970er Jahren, wurde erkannt, dass die Hau...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Festsetzungsverfahren

Tz. 1 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Von der Ermächtigung in § 156 Abs. 1 AO hat der Bundesminister der Finanzen Gebrauch gemacht und eine Kleinbetragsverordnung erlassen. S. Kleinbetragsverordnung (KBV) vom 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790. Im Bereich der Festsetzung sollen Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, soweit sie einen Betrag von 10 EUR nicht ü...mehr

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ZErb 09/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Notar u. Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Bothe, Die Teilungsversteigerung, Praxisbuch, 2. Auflage. 2020, zerb Verlag, ISBN 978-3-95661-...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 1 GrStG beginnt der erste Abschnitt des Grundsteuergesetzes zur Regelung der Steuerpflicht. Als zentrale Vorschrift des Grundsteuergesetzes richtet sich danach die Erhebung der gemeindlichen Grundsteuer aus. Die Grundsteuer ist eine Vermögensteuer, die am Grundbesitz unabhängig von der Person des Eigentümers und dessen Einkommensverhältnissen anknüp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 17 [Autor/Stand] § 2 GrStG nimmt eine zentrale Stellung im Grundsteuergesetz ein und übt eine Doppelfunktion aus, indem einerseits der Steuergegenstand bestimmt und andererseits gesetzestechnisch wie in § 13 GrStG die Anbindung an das BewG erfolgt.[2] Aufgrund der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des Steuergegenstandes gibt es zahlreiche Bezüge zu Normen des Bewertungsge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung und Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 GrStG geht zurück auf eine entsprechende Regelung im Grundsteuergesetz vom 1.12.1936 (GrStG 1936).[2] In § 4 GrStG 1936 war ursprünglich die Befreiung von der Grundsteuer in der Weise geregelt, dass die jeweiligen Tatbestände zum einen auf bestimmte Rechtsträger (Nr. 1 bis 6 und Nr. 10 der Vorschrift) und zum anderen...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / cc) Löst die Einbringung von Immobilien Grunderwerbsteuer aus?

Rz. 58 Die Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft unterliegt im Grundsatz der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 GrEStG). Allerdings wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der bisherige Alleineigentümer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (§ 5 Abs. 2 GrEStG). Entsprechendes gilt, wenn mehrere Miteigentümer ein Grundstück auf...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / dd) Löst die Übertragung der Immobilien Grunderwerbsteuer aus?

Rz. 80 Im Fall der Übertragung der Immobilien auf eine im steuerlichen Sinne gewerbliche GmbH & Co. KG gelten die oben zur vermögensverwaltenden KG bzw. GmbH & Co. KG beschriebenen Grundsätze entsprechend. Grunderwerbsteuerlich ergeben sich insoweit keine Unterschiede. Grunderwerbsteuer fällt im Fallbeispiel (Rdn 3) nicht an.mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / d) Grunderwerbsteuerliche Aspekte

Rz. 166 Das GrEStG unterstellt bei einer Personengesellschaft, die inländischen Grundbesitz hält, einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Grundstückserwerb durch eine neue Personengesellschaft, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesel...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / d) Grunderwerbsteuerliche Aspekte

Rz. 186 Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte hält, unterliegt aktuell nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn hierdurch mehr als 95 % der Anteile der Gesellschaft rechtlich oder wirtschaftlich in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG).[202] Anteilsübertragungen auf Ehegatten (§ 3 Nr....mehr

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§ 9 Familienpool: Rechneris... / B. Fallstricke bei Gestaltungen von Familienpool

Rz. 20 Die Gestaltung eines Familienpools erfordert sowohl rechtlich als auch steuerlich ein umfangreiches Wissen. Um bei der Gestaltung keine bösen Überraschungen zu erleben, sind im Folgenden mögliche Fallstricke aufgeführt, die es bei der Beratung und Gestaltung zu verhindern gilt.mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / 4. Gründung des Familienpools in der Rechtsform der GmbH

Rz. 84 Rz. 85 Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der GmbH gibt es verschiedene Wege. Ein Weg ist die Gründung einer GmbH im Wege der Bargründung und der anschließende Verkauf der Immobilien an die Gesellschaft gegen Übernahme der noch valutierenden Verbindlichkeiten und darlehensweisen Zurverfügungstellung des verbleibenden Restkaufpreises an die Gesellscha...mehr

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand – Maßstäbe der Missbrauchsprüfung

Leitsatz 1. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG bezweckt die Abwehr missbräuchlicher Gestaltungen durch Verbindung des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand mit der steuerfreien Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren, soweit abstrakt keine Steuer zu vermeiden war. Auf einen konkreten ...mehr

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Schenkungsauflage: Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau

Leitsatz 1. Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. 2. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt. Normenkette § 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 6 Satz 1, § 5, §...mehr

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Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund vertraglich vereinbarter Anpassungsklausel

Leitsatz 1. Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf einen im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht möglich. Normenkette § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 2 GrEStG,...mehr

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Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung

Leitsatz Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Normenkette § 16 Abs. 3 und Abs. 4 GrEStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Sachverhalt Die Klägerin erwarb im August 2007 Grundvermögen. Der Erwerb wurde dem FA angezeigt. Das FA setzte ...mehr

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VII Gesellschafterwechsel –... / 4 Grunderwerbsteuer

Rz. 679 Aufgrund der Regelungen in § 1 Abs. 2a GrEStG [1] tritt bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft Grunderwerbsteuerpflicht ein, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren der Gesellschafterbestand derart ausgewechselt wird, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung dieser Gesellschafterwechsel als ein auf die Übereignung ein...mehr

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ZErb 07/2020, Probleme bei ... / V. Möglichkeiten, den Problemen zu begegnen

Vorstehende Ausführungen werfen die Frage auf, wie den dargestellten Problemen in der Praxis begegnet werden kann. Festzuhalten ist zunächst, dass diese in der Regel nicht durch einseitige Maßnahmen auf Vermieterseite zu vertretbaren Bedingungen vollständig zu beseitigen sind. Zwar könnte man daran denken, durch Zwischenschaltung einer Person, die sowohl im Verhältnis zum Ve...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 / 2.2.6 Steuerpflichtige Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)

Zeilen 25–28 Wichtig Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet[1], sind nicht hier einzutragen, sondern in Zeile 39. Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Berechnet und verbucht der Unternehmer Entgelt und Umsatzsteuer in einem Betrag, muss er das...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.4.1 Steuern (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 45 Auszusparen sind die Steuern, die auf das Einkommen tatsächlich entrichtet werden. Hierzu gehören die Lohn- und Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag (zum BSHG: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.1996, 6 S 1342/93), die Kirchensteuer sowie die Kapitalertragsteuer (§ 6 Abs. 2 DVO). Verkehrssteuern wie Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und Grunderwerbsteuer sowie Verbr...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.2 Die Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen nicht vor

Rz. 50 Abfüllkosten einer Brauerei,[1] Abraumaufwand bei der Herstellung bestimmter Mineralien,[2] Abzinsungsbetrag bei Zinslosigkeit einer Darlehensforderung,[3] Aufwendungen, die Teil der Herstellungskosten bestimmter Erzeugnisse sind,[4] Agio bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen,[5] Beiträge zu Direktversicherungen,[6] Biersteuer,[7] degressive Raten beim Mobilienleasing,[8...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Leitsatz 1. Für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird zur Berücksichtigung mittelbarer Strukturen auf allen Beteiligungsebenen durch Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen durchgeschaut (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Hat die Finanzbehörde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteu...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

Leitsatz 1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Rz. 44 [Autor/Stand] Obwohl für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 Grundstücke nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem gemeinen Wert zu bewerten und anzusetzen sind, hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden,[2] die Ersatzbemessungsgrundlage[3] für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / D. Änderung der Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

I. Entwicklung bis zu den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08 Rz. 363 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung (also i.d.R. der Kaufpreis der Immobilie). In den in § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. genannten Ausnahmefällen (also dann, wenn eine Gegenleistung nicht vor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedarfsfall

Rz. 189 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte waren nach § 138 Abs. 5 BewG i.d.F. des JStG 1997[2] für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ab dem 1.1.1996 und für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab dem 1.1.1997 gesondert festzustellen, wenn sie für diese Steuern erforderlich sind. Mit dieser Regelung wurde die so genannte Bedarfsbewertung eingeführt. Für Besteuerungszeitpunkte nach ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / II. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08

Rz. 364 [Autor/Stand] Vor diesem Hintergrund konnte es nicht verwundern, dass der BFH prompt reagierte: In zwei inhaltsgleichen Beschlüssen v. 2.3.2011[2] holte er eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar sei, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG a...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / I. Entwicklung bis zu den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08

Rz. 363 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung (also i.d.R. der Kaufpreis der Immobilie). In den in § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. genannten Ausnahmefällen (also dann, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, in Umwandlungsfällen, bei Einbringungen und bei anderen E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / III. Beschluss des BVerfG vom 23.6.2015

Rz. 376 [Autor/Stand] Unter den geschilderten Umständen (oben Rz. 363 ff.) konnte es nicht überraschen, dass sich das BVerfG[2] der vom BFH in dessen Vorlagebeschlüssen v. 2.3.2011 (vgl. oben, Rz. 364 ff.) vertretenen Auffassung im Ergebnis anschloss und die Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. i.V.m. den §§ 138 ff. BewG a.F. über die Ersatzbemessungsgrundlage als mit dem all...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / IV. Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015

Rz. 386 [Autor/Stand] Durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015[2] hat der Gesetzgeber die bislang maßgeblichen und vom BVerfG beanstandeten Bewertungsregeln der §§ 138 ff. BewG a.F. entsprechend den Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 u.a.[3] rückwirkend ab 1.1.2009[4] außer Kraft gesetzt und die bislang nur für die Erbschaft- und Sc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis des § 218 Satz 2 und 3 zu § 99 BewG

Rz. 26 [Autor/Stand] Ebenso wie § 99 BewG handeln auch § 218 Sätze 2 und 3 BewG von "Betriebsgrundstücken". Dabei verzichten die letztgenannten Regelungen auf eine eigenständige Definition des Begriffs "Betriebsgrundstück" und verweisen insoweit auf die auch im Rahmen des § 218 BewG maßgebliche Umschreibung in § 99 Abs. 1 BewG (näher zum Begriff des Betriebsgrundstücks unten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

Rz. 88 [Autor/Stand] Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 BewG gelten § 29 Abs. 2 und 3 BewG sinngemäß. Der Sechste Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nimmt bezüglich der für die Bewertung erforderlichen Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen Bezug auf § 29 BewG . Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes. Da insoweit auf die "Vorbere...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / bb) Vermögensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 45 [Autor/Stand] Für diese Steuern enthielt das BewÄndG 1965 keine der Grundsteuer entsprechende Vorschrift. Nach § 121a BewG i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes 1974[2] waren während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes die Grundstücke (§ 70 BewG 1965) und die Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ursprünglicher Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Vor der Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)[2] enthielt § 157 BewG die Vorschriften zur Bekanntmachung, mit denen das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wurde, den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit ne...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / II. Die Neuregelungen im Überblick

Rz. 238 [Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das am 1.1.2009 in Kraft trat,[3] versuchte der Gesetzgeber, die Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 7.11.2006[4] (vgl. dazu oben, Rz. 211 ff.) umzusetzen. Inwieweit ihm dies gelungen war, wurde unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu weiter im Text). Rz. 239 [Autor/Stand] Die bewertungsrechtlichen Änderungen...mehr