Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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Portugal1 Der Verfasser dan... / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 126 Die rechtliche Stellung der Gesellschaft im IPR ist ausführlich und seit Bestehen des CSC, also seit dem Jahr 1986, weitsichtig in Art. 3 CSC geregelt. Handelsgesellschaften haben als Personalstatut das Recht des Staates, in dem sich der hauptsächliche und effektive Sitz ihrer Verwaltung befindet. Eine Gesellschaft, die nur ihren statutarischen Sitz in Portugal hat, ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / N. Steuerrecht

Rz. 158 Ausländische Investoren sind bei einer Investitions- bzw. Standortentscheidung grundsätzlich an einer steuerlich optimalen Gestaltung interessiert. Dies betrifft zunächst die steuerliche Behandlung in den VAE. Die Steuergesetzgebung ist in den VAE den einzelnen Emiraten vorbehalten. Die Steuergesetze sehen die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimm...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / e) Steuern

Rz. 178 Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden fallen folgende Steuern an: Rz. 179 (1) Direkte Steuern. Die Besteuerung der bei der Übertragung von Geschäftsanteilen erzielten Gewinne erfolgt in Spanien je nachdem, ob der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person ist, die in Spanien steuerlich ansässig ist oder nicht, über drei Steuerarten: die Eink...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 80 Die Anteilsübertragung unter Lebenden erfolgt durch Abtretung und bedarf der notariellen Beurkundung oder einer privatschriftlichen Vereinbarung,[122] soweit sie nicht aufgrund gerichtlichen Urteils erfolgt. Rz. 81 Die Anteilsübertragung bedarf der Zustimmung durch die Gesellschaft,[123] es sei denn, es handelt sich bei den Beteiligten um Ehegatten, Verwandte in auf- o...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / cc) Englische private limited company

Rz. 51 Für die englische private limited company galt bis zum 31.12.2020 die europarechtliche Gründungstheorie. Grundlage dafür war die europäische Niederlassungsfreiheit. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gilt die Niederlassungsfreiheit nicht mehr.[55] Das Vereinigte Königreich ist ein Drittstaat. Seit dem 1.1.2021 besteht somit keine G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung. Rz. 8 [Autor/Stand] § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf besti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerrecht

a) Steuertatbestand Rz. 116 [Autor/Stand] Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Was Gegenstand eines Vermächtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung.[2] Bei einem Vermächtnis ist durch Auslegung zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Diese Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatsachen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das BewG-ÄndG v. 10.8.1963 [2] als § 17a in das BewG 1934 eingefügt. Nach Art. 10 BewG-ÄndG 1963 ist sie allgemein ab dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG, d.h. ab 18.8.1963 anwendbar. § 17a BewG 1934 ist mit seinen Absätzen 1 und 2 als § 16 unverändert in das BewG 1965 übernommen worden. Die Anwendung des Absatzes 2 führte zu verfas...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Die gesetzliche Definition der AK

Rn. 114 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 § 255 Abs 1 S 1 HGB definiert die AK wie folgt: Es handelt sich um Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben (Alt 1) und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Alt 2), soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Das BilMoG (v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102, s Rn 89) hat an ...mehr

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Die Option zur Körperschaft... / 3. Sonder-BV bei Option

Funktional wesentliches Sonder-BV (z.B. ein verpachtetes Betriebsgrundstück) darf nicht im Eigentum des Gesellschafters verbleiben, wenn die Option als fiktive Einbringung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG zum Buchwert (oder Zwischenwert) erfolgen soll.[14] Beachten Sie: Sollte funktional wesentliches Sonder-BV zurückbehalten werden, ist die Option nach § 1a Abs. 1 KStG zwar zuläs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.3 Rechtsfolgen bei Scheingeschäften

Rz. 64 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind gem. § 41 Abs. 2 S. 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Obwohl Abs. 2 S. 1 anders als Abs. 1 S. 2 keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel enthält, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung nach dem Grundsatz der Spezialität hinter anderslautende Spezialregelungen zurücktritt. So findet § 41 Abs. 2 S. 1 AO auf eine nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.1.2 Einzelfälle

Rz. 41 Wird eine unwirksame Verfügung von Todes wegen ausgeführt, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, wenn die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des von dem Begünstigten und dem Belasteten anerkannten erblasserischen Willens beruht.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung nur teilweise ausgeführt wird.[2] Ein for...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.4 Rechtsfolgen bei nachträglicher Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses

Rz. 52 Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO nur soweit und nur solange unerheblich, wie die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen. Aus diesen Einschränkungen folgt, dass die Vorschrift der steuerlichen Berücksichtigung der Unwirksamkeit nicht mehr entgegen steht, wenn und soweit die Betei...mehr

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Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG

Leitsatz Die Einbringung von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandsgemeinschaft hat nicht die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zur Folge Sachverhalt Ursprüngliche Eigentümer der Grundstücke in A (D-Straße, Flur 2, Flurstücke 3 sowie 4 und 5) waren B, B1, B2, C, B3 und B4 als Beteiligte zu gleichen Teilen in Erbengemeinschaft nach B5 zu j...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zahlung der verkürzten Steuern und der Hinterziehungszinsen

a) Zahlung durch Dritte Rz. 396 [Autor/Stand] § 371 Abs. 3 AO verlangt von dem an der Tat Beteiligten nicht, dass er die geschuldeten Steuerbeträge aus eigenen Mitteln beschafft oder sie selbst bezahlt. Die Pflicht zur Nachentrichtung der verkürzten Steuern ist keine höchstpersönliche Pflicht. Ähnlich wie bei der Berichtigungserklärung kann der Selbstanzeigende sich eines Dri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Adressat der Berichtigungserklärung

Rz. 269 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut ist straffrei, wer "... unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt". Insoweit kann fraglich sein, welche Behörde, ggf. welcher Amtsträger, zur Entgegennahme der Selbstanzeige zuständig ist. Die Beantwortung dieser strittigen Frage entscheidet darüber, o...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Sachlicher Umfang bei Außenprüfung

Rz. 494 [Autor/Stand] Im Falle einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) wird die sachliche Reichweite der Sperrwirkung für die Selbstanzeige durch den Inhalt der dem Betroffenen gem. § 197 AO bekannt zu gebenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO) festgelegt. Das Erscheinen des Prüfers kann demnach nur bzgl. der von der Prüfungsanordnung umfassten Steuerarten eine Sperrwirkung begründen....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Notwendiger Inhalt der Berichtigungserklärung

Rz. 159 [Autor/Stand] Grundsätzlich wird von dem Täter erwartet, dass er seine Berichtigungserklärung so abgibt, wie dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten schon früher hätte geschehen müssen[2]. Es dürfen aber auch keine strengeren Maßstäbe angelegt werden als im Steuerermittlungsverfahren, bei dem es genügt, dass der ...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 869 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 914 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 40–41] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / 2. Vermeidung von Grunderwerbsteuer mittels Steuervergünstigungen (§§ 3 bis 7 GrEStG)

a) Überblick zu den Steuervergünstigungen Da die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und damit grunderwerbsteuerlich ein selbständiger Rechtsträger ist, kommen die Steuervergünstigungen gem. §§ 5 und 6 GrEStG (Übergang auf eine Gesamthand bzw. Übergang von einer Gesamthand) in Betracht (gleich lautende Ländererlasse v. 12.11.2018, BStBl. I 2018, 1334 Rz. 1, 2; Pahl...mehr

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Gestaltungsansätze für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft in Bezug auf die Grunderwerbsteuer (ErbStB 2021, Heft 9, S. 278)

Erblasser als ehemaliger Grundstückseigentümer Prof. Dr. Gerhard Kraft / Tobias Jung, LL.M.[*] In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Immobilien bzw. Grundstücke das wesentliche Vermögen einer Person sind. Mit dem Erbfall werden diese Grundstücke gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Möchten sich diese Erben nun vollständig oder in Bezug auf die Grundstücke auseinande...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / 1. Grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang (§§ 1, 2 GrEStG)

Veräußern Erben gemeinschaftlich ein Grundstück (bspw. zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten), wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Ein Kaufvertrag unterliegt als Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz. 36; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018,...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / I. Einleitung

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben bilden eine kraft Gesetzes entstandene Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), die auf eine Auseinandersetzung gerichtet ist. Bei der Auseinandersetzung ist auch die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Schließlich ist die Auseinandersetzung ein Rechtsvorgang,...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / III. Grunderwerbsteuerliche Effekte

Eine Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft knüpft an einen Erbfall an, welcher selbst der Grunderwerbsteuer unterliegt, jedoch grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG (vgl. Kraft/Jung, ZEV 2021, 16, 17, mit näheren Ausführungen zu den grunderwerbsteuerlichen Aspekten eines Erbfalls). Die nachfolgende Auseinander...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / aa) Allgemeines

Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Sinn und Zweck dieser personenbezogenen Befreiungsnorm ist die Erleichterung der Auseinandersetzung einer ohnehin nicht auf Dauer bestimmten Zufallsgemeinschaft (BFH v. 15.12.1972 – II R 123/66, BStBl. II 1973, 363 Rz...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / V. Fazit

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erben bilden eine kraft Gesetzes entstandene Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft), die auf eine Auseinandersetzung gerichtet ist. Die Auseinandersetzung ist ein Rechtsvorgang, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ob bei der Auseinandersetzung t...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / b) § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG als zentrale Norm der Steuervergünstigungen

aa) Allgemeines Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Sinn und Zweck dieser personenbezogenen Befreiungsnorm ist die Erleichterung der Auseinandersetzung einer ohnehin nicht auf Dauer bestimmten Zufallsgemeinschaft (BFH v. 15.12.1972 – II R 123/66, BStBl. ...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Gerhard Kraft / Tobias Jung, LL.M.[*] In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Immobilien bzw. Grundstücke das wesentliche Vermögen einer Person sind. Mit dem Erbfall werden diese Grundstücke gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Möchten sich diese Erben nun vollständig oder in Bezug auf die Grundstücke auseinandersetzen, sind neben zivilrechtlichen, wirtschaf...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / a) Überblick zu den Steuervergünstigungen

Da die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und damit grunderwerbsteuerlich ein selbständiger Rechtsträger ist, kommen die Steuervergünstigungen gem. §§ 5 und 6 GrEStG (Übergang auf eine Gesamthand bzw. Übergang von einer Gesamthand) in Betracht (gleich lautende Ländererlasse v. 12.11.2018, BStBl. I 2018, 1334 Rz. 1, 2; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 5 ...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / cc) "eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks"

Ein Grundstück ist ein zum Nachlass gehöriges Grundstück, wenn es der Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH v. 29.9.2015 – II R 23/14, BStBl. II 2016, 104 Rz. 34; Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 184; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 327; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 177). Beraterhinw...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / ee) "zur Teilung des Nachlasses"

Ein Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks muss der Teilung des Nachlasses dienen (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 190; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 194). Dementsprechend fällt nicht jeder Übergang eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks auf einen Miterben unter § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. A...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / 3. "durch Miterben"

Ferner erfasst § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG auch nur einen Erwerb durch einen Miterben. Soll ein zum Nachlass gehöriges Grundstück auf eine Person übertragen werden, die Miterbe wird, wenn eine andere Person die Erbschaft ausschlägt, so besteht die Möglichkeit, dass diese andere Person die Erbschaft gegen Abfindung ausschlägt, damit der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfo...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / bb) "der Erwerb"

§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechtsvorgänge des § 1 GrEStG, sofern dem nicht die grunderwerbsteuerliche Konstruktion oder der Inhalt der Befreiungsnorm entgegensteht, insb. Rechtsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrEStG (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 163; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 29; Meßbacher-Hönsch in ...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / dd) "durch Miterben"

Miterben sind alle Personen, die mit dem Erbfall als einer der Erben Beteiligter der Erbengemeinschaft geworden sind (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 172; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 31; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 295). Nach der Rechtsauffassung von Böing und Pahlke (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / 4. "zur Teilung des Nachlasses"

Ferner erfasst § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG auch nur einen Erwerb, der zur Teilung des Nachlasses erfolgt. Zwar ist grundsätzlich unbeachtlich, ob der erwerbende Miterbe den Grundstückswert aus seiner "Beteiligung" am sonstigen Nachlass ausgleicht oder ob er eine Gegenleistung erbringen muss (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 161; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrESt...mehr

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Instandhaltungsrücklage / 2 Grunderwerbsteuer

Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die vertragliche Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bzw. einer Wohnung. Beim Kauf gelten der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Gegenleistung.[1] Danach gehören alle Leistungen des Erw...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / a) Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Beschenkten

Rz. 207 Trägt der Beschenkte die Grunderwerbsteuer, ist deren Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ausgeschlossen.[152] Dies gilt auch, wenn Schenkungsgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen ist.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / b) Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Schenker

Rz. 208 Trägt der Schenker die Grunderwerbsteuer, handelt es sich um eine zusätzliche Geldschenkung an den Beschenkten. Ein Abzug bei dem Beschenkten ist ausgeschlossen, da die Grunderwerbsteuer nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung betrifft. Die bezahlte Grunderwerbsteuer erhöht mithin die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Dies gilt auch, wenn Schenkungsgegenstand...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / D. Grunderwerbsteuer und Erbauseinandersetzung

I. Allgemeines Rz. 72 Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften können sich bei Nachlassimmobilien neben erbschaftsteuerlichen (siehe Rdn 11 ff.>) und einkommensteuerlichen (siehe Rdn 45 ff.>) Fragen auch solche nach der Grunderwerbsteuer stellen. II. Grundsatz der Steuerfreiheit der Erbauseinandersetzung Rz. 73 Sind Nachlassimmobilien vorhanden, können sich bei der Au...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Grunderwerbsteuer

1. Grundsatz der Steuerfreiheit der Schenkung Rz. 47 Wird ein Grundstück geschenkt, bleibt der Grundstückserwerb bei dem bzw. den Beschenkten nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. 2. Schenkung unter Auflage, gemischte Schenkung Rz. 48 Sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG greift, unterliegt eine Schenkung unter einer Auflage oder eine gemischte Schenkung hins...mehr

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§ 3 Der Erbfall / L. Grunderwerbsteuer und Erbfall

I. Allgemeines Rz. 200 Gehört Grundvermögen zum Nachlass, bleibt der Grundstückserwerb von Todes wegen gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei, auch wenn der Erwerb z.B. mit einer Auflage belastet ist. Die Regelung soll eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden, wobei eine Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer beste...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Grunderwerbsteuer

1. Vollschenkung Rz. 205 Eine Vollschenkung ist stets steuerfrei, § 3 Nr. 2 GrEStG. Es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies gilt auch, wenn der Schenkungsgegenstand ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen ist. 2. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Rz. 206 Wenn bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Leistun...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / V. Grunderwerbsteuer

Rz. 186 Grundsätzlich unterliegt die entgeltliche Immobilienübertragung auf die nächsten Generationen der Grunderwerbsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Allerdings greift in der Regel die Ausnahme von der Besteuerung gem. § 3 Nr. 6 GrEStG. Danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (auch adoptierte Abkömmlinge u...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer

Rz. 37 Die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe von Grundstücken kann grunderwerbsteuerpflichtig sein und im Übrigen einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Schenkung unter Auflage, gemischte Schenkung

Rz. 48 Sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG greift, unterliegt eine Schenkung unter einer Auflage oder eine gemischte Schenkung hinsichtlich des Anteils der Grunderwerbsbesteuerung, der bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Eine Schenkung unter einer Auflage i.S.d. § 525 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Leistung des Beschenkten nicht für die Zuw...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / I. Allgemeines

Rz. 72 Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften können sich bei Nachlassimmobilien neben erbschaftsteuerlichen (siehe Rdn 11 ff.>) und einkommensteuerlichen (siehe Rdn 45 ff.>) Fragen auch solche nach der Grunderwerbsteuer stellen.mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / II. Grundsatz der Steuerfreiheit der Erbauseinandersetzung

Rz. 73 Sind Nachlassimmobilien vorhanden, können sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften neben erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Fragen auch solche nach der Grunderwerbsteuer stellen. Die Erbauseinandersetzung stellt bezüglich vorhandener Nachlassgrundstücke grundsätzlich einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand dar. Allerdings ist der Erwe...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

Rz. 206 Wenn bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft diese stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. a) Tragung der Grunderwerbsteuer durch den Beschenkten Rz. 207 Trägt der Beschenkte die Grunderwerbsteuer, ist deren Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs...mehr