Ferner erfasst § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG auch nur einen Erwerb, der zur Teilung des Nachlasses erfolgt. Zwar ist grundsätzlich unbeachtlich, ob der erwerbende Miterbe den Grundstückswert aus seiner "Beteiligung" am sonstigen Nachlass ausgleicht oder ob er eine Gegenleistung erbringen muss (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 161; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 276, 348). Leistet der Miterbe eine Gegenleistung an die Erbengemeinschaft und nicht unmittelbar (anteilig) an die übrigen Miterben, sollte im Hinblick auf eine gesteigerte Rechtssicherheit jedoch vereinbart werden, dass diese Gegenleistung

  • anschließend zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet wird oder
  • anteilig unter den Erben aufgeteilt wird.

Diese vorstehenden Vereinbarungen entsprechen nahezu den gesetzlichen Grundregeln zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (Abschnitt II. 2.), so dass auch ein solcher Erwerb zur Teilung des Nachlasses erfolgt.

In der Gestaltungs- und Kautelarpraxis sind solche Vereinbarungen jedoch nicht stets umsetzbar. Wurde bspw. ein Testamentsvollstrecker ernannt (§ 2197 Abs. 1 BGB), wird dieser regelmäßig eine gewisse Liquidität zurückbehalten, da der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Erbschaftsteuer der am Erbfall Beteiligten haftet (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Dennoch sollte bspw. auch ein Grundstückskaufvertrag ohne explizite Vereinbarungen zur Auseinandersetzung (nachfolgend "einfacher Grundstückskaufvertrag" genannt) der Teilung des Nachlasses dienen. Dies lässt sich aus einem Vergleich mit den gesetzlichen Grundregeln zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sowie aus § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG ableiten.

Die gesetzlichen und subsidiären Grundregeln zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sehen in bestimmten Konstellationen ebenfalls eine Verwertung der Nachlassgegenstände vor. Daher entspricht auch ein einfacher Grundstückskaufvertrag den Grundregeln zur Auseinandersetzung und dient folglich der Teilung des Nachlasses. Dass durch solch einen Grundstückskaufvertrag vor dem Hintergrund der dinglichen Surrogation gem. § 2041 Satz 1 BGB das nominelle Vermögen der Erbengemeinschaft unberührt bleibt, ändert hieran nichts. Schließlich ist die Tatbestandsvoraussetzung "zur Teilung des Nachlasses" auch dann erfüllt, wenn der Erwerb der Teilung des Nachlasses dient (Teilakt, durch den die Zugehörigkeit zum Nachlass gelöst wird); Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 195. Es ist nicht erforderlich, dass die Erbengemeinschaft beendet wird (BFH v. 27.6.1967 – II 50/64, BFHE 89, 573 Rz. 15; Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 191, Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 195). Durch solch einen Grundstückskaufvertrag bzw. dem dazugehörigen Verfügungsgeschäft löst sich die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass. Daneben eignet sich ein Kaufpreis regelmäßig besser zur Teilung unter den Miterben als ein Grundstück. Daher dient auch ein einfacher Grundstückskaufvertrag der Teilung des Nachlasses.

Auch aus § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG lässt sich ableiten, dass ein einfacher Grundstückskaufvertrag der Teilung des Nachlasses dient. Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG stehen den Miterben ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich, da ohnehin jeder Grundstückserwerb vom Ehegatten oder Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer ausgenommen wäre, § 3 Nr. 4 GrEStG (BT-Drucks. 9/251, 18 unter Nr. 3, 6 und 7; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 191). Somit können Ehegatten oder Lebenspartner der Miterben ein zum Nachlass gehöriges Grundstück unmittelbar von der Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerfrei erwerben, § 3 Nr. 3 Sätze 1 und 3 GrEStG (Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 191). § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG knüpft an § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG an und erweitert lediglich die Tatbestandsvoraussetzung "durch Miterben". Ein Ehegatte oder Lebenspartner der Miterben wird ein Grundstück von der Erbengemeinschaft regelmäßig durch einen einfachen Grundstückskaufvertrag erwerben. Damit für § 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG ein Anwendungsbereich verbleibt, muss auch solch ein Grundstückskaufvertrag der Teilung des Nachlasses dienen können. Hieraus lässt sich ableiten, dass ein einfacher Grundstückskaufvertrag zwischen einer Erbengemeinschaft und einem Miterben zur Teilung des Nachlasses erfolgen kann.

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